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Wohlfahrtstheorie

 

 

1. Zwei Vorbemerkungen

     2. Die Wertprämissen der Wohlfahrtstheorie

3. Die beiden Gossen’schen Gesetze

    4. Wohlfahrtsmaximierung bei Einkommensgleichheit?

    5. Die Paretianische Wohlfahrtstheorie

    6. Die Kompensationskriterien

    7. Das Rentenkonzept

    8. Die Theorie des Zweitbesten

    9. Die Bedeutung des Wettbewerbes für die Wohlfahrt

  10. Externe Effekte

  11. Die cost-benefit-Analyse

  12. Paretooptimale Redistribution

  

 

 

 

1. Zwei Vorbemerkungen

 

Die traditionelle Wohlfahrtstheorie befasst sich mit den Bestimmungsgründen der Wohlfahrt einer Gemeinschaft. Sie will vor allem klären, wie sich Wirtschaftssysteme, Datenänderungen und politische Maßnahmen auf die Wohlfahrt einer Gemeinschaft auswirken. Die Wohlfahrtstheorie beschränkt sich allerdings nicht auf faktische Zusammenhänge, sondern fragt nach der Bewertung von Maßnahmen und Zuständen. Sie ist somit eine Wissenschaft, die auch nach normativen Aussagen sucht.

 

Hier entsteht die Frage, ob dieser Anspruch nicht mit dem von Max Weber formulierten Prinzip der Werturteilsfreiheit in Widerspruch gerät. Mit der Beantwortung dieser Frage befasst sich eine erste Vorbemerkung. Max Weber hatte bekanntlich die These aufgestellt, dass sich letztliche Werte mit den Methoden einer empirischen Wissenschaft weder beweisen noch widerlegen lassen. Deshalb habe sich der Wissenschaftler jeglichen Werturteils in dem Sinne, dass er politische Werturteile als Ergebnis seiner wissenschaftlichen Arbeit ausgibt zu enthalten. Das Prinzip der Werturteilsfreiheit besagt allerdings nicht, dass sich ein Wissenschaftler vollkommen jeglicher politischer Bewertung enthalten müsse. Auch der Wissenschaftler ist wie jeder Bürger zu Werturteilen berechtigt, er darf sie nur nicht als Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit ausweisen und damit für seine Bewertung einen höheren Wahrheitsanspruch in Anspruch nehmen als dies für die Bewertungen aller anderen an der politischen Diskussion beteiligten Personen gilt.

 

Akzeptiert man dieses Prinzip der Werturteilsfreiheit, so gibt es im Grunde nur drei verschiedene Positionen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit normativen Aussagen. Man kann erstens mit Hans Albert die Meinung vertreten, dass ein Wissenschaftler sich darauf zu beschränken habe, Faktenzusammenhänge im Sinne einer Sachanalyse zu untersuchen. Der Wissenschaftler könne also z. B. untersuchen und darlegen, wie sich eine keynesianische Fiskalpolitik auf die Inflation auswirke, er sei aber nicht in der Lage, mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden über die Erwünschtheit dieser Maßnahmen als Wissenschaftler zu urteilen. Er habe sich also – in seiner Eigenschaft als Wissenschaftler –  jeglicher normativer Aussagen über die Erwünschtheit politischer Maßnahmen oder Zustände zu enthalten.

 

Eine zweite Position nahm Gerhard Weisser (der Lehrer Hans Alberts) in dieser Frage ein. Der Wissenschaftler könne – ohne mit dem Prinzip der Werturteilsfreiheit in Konflikt zu geraten – sehr wohl zu normativen Aussagen über politische Maßnahmen und Zustände vorstoßen, wenn er zuvor die Wertprämissen offen lege, auf Grund derer er zu diesen Aussagen gelangte.

 

Eine wissenschaftliche Analyse entsprechend dieses von Gerhard Weisser formulierten wissenschaftlichen Normativismus beginnt danach stets mit der Offenlegung der Wertprämissen, gefolgt von der dann korrekten Ableitung normativer Aussagen aus diesen offengelegten Wertprämissen für konkrete politische Maßnahmen. Ein solches Vorgehen sei dem von Hans Albert vorgeschlagenen Weg deshalb vorzuziehen, da der Wissenschaftler viel besser als ein normaler wirtschaftswissenschaftlich nicht ausgebildeter Bürger in der Lage sei, Schlussfolgerungen aus Wertprämissen und Sachzusammenhängen zu ziehen.

 

Kritisch wäre hier allerdings anzumerken, dass diese Schlussfolgerungen in diesem Falle immer nur für diejenigen Bürger Gültigkeit besitzen, welche die Werturteile des Wissenschaftlers teilen. Es besteht hier die Gefahr, dass die Gruppe der Wissenschaftler in weltanschaulich gegliederte Teilgruppen zerfällt und dass damit auch der Anspruch, dass die wissenschaftlichen Aussagen unabhängig von der weltanschaulichen Position des einzelnen Wissenschaftlers Gültigkeit besitzen sollten, verloren geht.

 

Eine dritte Position nahm die traditionelle Wohlfahrtstheorie ein. Sie versuchte in einem ersten Schritt zu überprüfen, welche letztlichen Wertprämissen von der überwiegenden Mehrheit der Bürger akzeptiert werden, um dann in einem zweiten Schritt zu klären, welche konkreten Maßnahmen und Wirtschaftssysteme notwendig sind, um diese allgemein akzeptierten Grundziele zu realisieren. Auch diese dritte Position widerspricht nicht dem von Max Weber formulierten Prinzip der Werturteilsfreiheit.

 

Kommen wir nun zu einer zweiten Vorbemerkung. Die traditionelle Wohlfahrtstheorie misst die gesellschaftliche Wohlfahrt am Nutzen, den die einzelnen Individuen aus bestimmten Zuständen oder politischen Maßnahmen ziehen. Diese Aussage kann leicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die Wohlfahrt einer Gesellschaft letztlich an dem Lustgefühl zu messen ist, den die einzelnen Individuen empfinden. In der Tat war dies auch in etwa die Vorstellung des Hedonismus, so wie dieser im Zusammenhang mit der Entwicklung der frühen Klassik im ausgehenden 18. Jahrhundert vorgetragen wurde. Der Hedonismus behauptete nicht nur, dass die einzelnen Individuen alle ihre Aktivitäten daran ausrichten, dass sie ein Maximum an Lust erzielen – und dies ist eine Sachaussage –, sondern darüber hinaus, dass in der Erlangung von Lust auch die höchste Wohlfahrt einer Bevölkerung liege – und dies ist eine normative Aussage.

 

Schon sehr früh – und zwar im Rahmen der subjektiven Wertlehre, später vor allem durch Joseph Alois Schumpeter – wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich die wichtigsten Aussagen einer Nutzen- und Wohlfahrtstheorie keinesfalls auf das Lustprinzip beziehen müssen, sie können, müssen aber nicht in dieser Weise interpretiert werden. Die Nutzentheorie kann danach durchaus auch als eine Theorie verstanden werden, welche eine formale Beziehung zwischen beliebigen Zielen und der Notwendigkeit knapper, materieller Güter zur Realisierung dieser Ziele analysiert. Man kann die Ziele, welche ein Mensch verfolgt, danach einteilen, ob zur Realisierung dieser Ziele materielle Güter benötigt werden oder nicht.

 

Überall dort, wo materielle Güter zur Realisierung von Zielen notwendig sind, bedarf es eines Kalküls, das angibt, wie ein Maximum an Zielrealisierung mit einem gegebenen Bestand an materiellen Ressourcen oder anders formuliert, wie ein Minimum von materiellem Aufwand für ein vorgegebenes Ziel erreicht werden kann. Man spricht hierbei vom ökonomischen Prinzip. Dieses Kalkül ist notwendig, da auf der einen Seite materielle Güter im Allgemeinen knapp sind und deshalb nicht ausreichen, um alle Ziele zu realisieren, andererseits der Umfang der Zielrealisierung sehr wohl davon abhängt, auf welche Weise die Zielrealisierung angegangen wird.

 

Die Frage, ob und wie viel materielle Mittel zu der Realisierung eines Zieles benötigt werden, ist unabhängig davon, welchen Wert man einem Ziel zuspricht. Es ist keinesfalls so, dass Ziele mit einem hohen materiellen Aufwand aus diesem Grunde einen geringeren Wert besitzen als jene Ziele, die ohne oder nur mit wenig materiellem Aufwand realisiert werden können. Es gibt auf der einen Seite Ziele mit einem sehr hohen moralischen Wert, welche zur Realisierung sehr viele materielle Ressourcen benötigen. Denken wir z. B. daran an das Ziel, eine Umverteilung von Gütern vorzunehmen, um auf diese Weise eine gerechtere Verteilung zu erreichen. Es gibt auf der anderen Seite weitere Ziele, die im Allgemeinen ausgesprochen negativ bewertet werden, wie z. B. die Freude daran, Mitmenschen zu schikanieren und zu quälen, die aber unter Umständen auch ohne Einsatz materieller Güter verwirklicht werden können. Diese Ziele werden nicht dadurch im moralischen Sinne besser, dass sie fast ohne Einsatz materieller Güter realisiert werden können.

 

Man kann nun die Nutzentheorie sehr wohl so umformulieren, dass es nicht um Lustgewinn, sondern allein um die Realisierung irgend eines beliebigen Zieles geht, das entweder als hochwertig oder auch als niederträchtig eingestuft sein kann, und dass die wichtigste Aussage dieser Theorie darin besteht, die Wege aufzuzeigen, wie dem ökonomischen Prinzip bestmöglich entsprochen wird.

 

 

2. Die Wertprämissen der Wohlfahrtstheorie

 

Wir haben oben dargelegt, dass die traditionelle Wohlfahrtstheorie die Frage, wie man nach Max Webers Prinzip der Werturteilsfreiheit überhaupt noch normative Aussagen wissenschaftlich ableiten kann, dadurch beantwortet, dass sie in einem ersten Schritt danach fragt, von welchen letztlichen Wertprämissen im Allgemeinen ausgegangen wird. Fragen wir uns deshalb, welches denn nun die Wertprämissen sind, welche nach Meinung der Wohlfahrtstheorie als allgemein anerkannt gelten können.

 

Es sind dies vor allem zwei Prämissen. Prämisse Nr. 1: der individualistische Ansatz. Danach leitet sich die Wohlfahrt einer Volksgemeinschaft von der Wohlfahrt seiner Individuen und nur von dieser ab:

 

WG = f(WI1, WI2, .... WIn),

 

mit WG: Wohlfahrt der Gemeinschaft; WIn: Wohlfahrt des Individuums n.

 

Gegenüber dem Mittelalter oder auch noch der Zeit des Absolutismus ist hier ein enormer Wandel eingetreten. Die Wohlfahrt einer Nation wird nun nicht mehr mit der Wohlfahrt des jeweiligen Herrschers gleichgesetzt, sondern es sind die Bürger dieses Staatsgebildes, deren Wohlfahrt die Wohlfahrt der Gemeinschaft bestimmen.

 

Darüber hinaus ist entscheidend, dass jedes einzelne Individuum einer Volksgemeinschaft in die Wohlfahrtsfunktion eingeht. Insoweit sind alle Bürger letztlich gleich. Auch darin kann durchaus ein Wandel der Auffassungen gesehen werden. Denken wir an die erste Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, erst im 13. Zusatz zur amerikanischen Verfassung, der am 18. Dezember 1865 in Kraft trat, wurde die Sklaverei in den USA endgültig abgeschafft und die bisherigen Sklaven zu freien, gleichberechtigten Bürgern erklärt.

 

Negativ ausgedrückt besagt also der individualistische Ansatz, dass in die Wohlfahrtsfunktion einer Gemeinschaft auch nur die Wohlfahrt ihrer Mitglieder eingeht. Diese Feststellung widerspricht sicherlich etwaigen etatistischen Vorstellungen, wonach die Wohlfahrt einer Gemeinschaft zumindest nicht nur allein von der Wohlfahrt ihrer Mitglieder bestimmt wird und allgemeine Kulturwerte der Nation bewusst über das Wohl des einzelnen gestellt werden.

 

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass natürlich auch bei einer richtig verstandenen individualistischen Sicht sehr wohl davon ausgegangen wird, dass Gemeinschaftsziele für die allgemeine Wohlfahrt von großer Bedeutung sind, allerdings eben nur insoweit, als die Verwirklichung dieser Gemeinschaftsziele letztlich den einzelnen Individuen wiederum zugutekommt. Es kann danach durchaus auch zugegeben werden, dass die Verwirklichung eines Gemeinschaftszieles bisweilen in Konflikt mit dem Wohl einzelner Gemeinschaftsmitglieder geraten kann, und zwar in dem Sinne, dass das Wohl des einen Bürgers mit dem Wohl anderer Bürger in Konflikt geraten kann, dass aber niemals Gemeinschaftsziele mit dem Wohl aller Individuen in Gegensatz geraten können; stets erfüllen die Gemeinschaftsziele nur eine Mittelfunktion gegenüber dem letztlichen Ziel, dass alle Gemeinschaftseinrichtungen dem Wohl der Mitglieder einer Gemeinschaft zu dienen haben.

 

Der individualistische Ansatz mag auch mit religiös fundierten Wertsystemen in Widerspruch geraten. So kommt nach christlicher Überzeugung sicherlich der Verherrlichung Gottes für die letztliche Bewertung einer Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung zu, wenn auch nach christlicher Überzeugung das Gebot der Nächstenliebe (Achte Deinen Mitmenschen, denn er ist wie Du!) als gleichgewichtig zu gelten hat.

 

Kommen wir nun zur Wertprämisse Nr. 2: dem Selbstbestimmungskriterium. Dieses Kriterium will eine Antwort auf die Frage geben, wer denn eigentlich darüber zu entscheiden hat, welche Zustände dem einzelnen Individuum nützen und welche Zustände Schaden verursachen. Das Selbstbestimmungskriterium beantwortet diese Frage damit, dass jedes Individuum das Recht hat, selbst darüber zu entscheiden, was ihm zugute kommt, und was nicht, ob also die einzelnen Zustandsveränderungen für ihn selbst als wohlfahrtsteigernd oder wohlfahrtsmindernd anzusehen sind.

 

Das Selbstbestimmungskriterium wendet sich somit gegen jeglichen meritorischen Ansatz, wonach ein anderer – z. B. auch ein wohlwollender, weiser Diktator – darüber bestimmen solle, was dem einzelnen zu Nutzen oder zu Schaden kommt, da dieser z. B. über eine größere Einsicht verfüge als die Masse seiner Bürger.

 

Das Selbstbestimmungskriterium entspricht sicherlich den Verfassungen der demokratischen und freiheitlichen Staaten und es kann deshalb der Feststellung, dass es sich hierbei um eine allgemein anerkannte Wertprämisse handelt, durchaus zugestimmt werden, wenn gewisse Ausnahmen von dieser Regel anerkannt werden. Sicherlich entspricht es allgemeiner Überzeugung, dass das Selbstbestimmungsrecht den einzelnen Individuen erst ab einem bestimmten Alter zuerkannt werden kann. Man kann darüber streiten, wann die Volljährigkeit, ab welcher der einzelne für sich selbst entscheiden darf, zu beginnen hat, mit dem 18. oder auch schon mit dem 16. Lebensjahr oder wann auch immer, es kann aber nicht geleugnet werden, dass ein Individuum bei seiner Geburt handlungs- und entscheidungsunfähig ist und erst allmählich in die Selbstverantwortbarkeit hineinwächst.

 

Eine zweite Einschränkung vom Selbstbestimmungskriterium wird in dem Augenblick notwendig, im dem wir berücksichtigen, dass heute anstehende Entscheidungen oftmals über das Wohl in der Zukunft und damit auch über das Wohl von Bürgern entscheiden, welche im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht geboren sind, bzw. zwar geboren sind, aber noch nicht die Volljährigkeit besitzen. Hier bleibt gar nichts anderes übrig, als für diese Personen eine Fremdbestimmung vorzusehen, wobei Meinungsverschiedenheiten darin bestehen, ob jeweils die Eltern für ihre Kinder oder der Staat als Vertreter aller Individuen diese Entscheidungen zu treffen hat.

 

Selbstverständlich kann in Einzelfällen auch bei Erwachsenen eine Fremdbestimmung notwendig werden, wenn der Einzelne aufgrund von Unfällen und Krankheiten die Möglichkeit der freien Entscheidung verliert.

 

Bisweilen wird noch von einer 3. Wertprämisse der traditionellen Wohlfahrtstheorie gesprochen, nämlich der Aussage, dass die Wohlfahrt der Individuen von der Ausstattung mit Ressourcen (Gütern) abhängt, dass ein Zuwachs an materiellen Gütern die Wohlfahrt der Individuen und damit auch der Allgemeinheit steigere.

 

Ich möchte diese Aussage nicht als Wert- sondern als Sachprämisse einstufen. Wenn wir nämlich von der Feststellung ausgehen, dass die einzelnen Individuen selbst darüber bestimmen sollen, wann von Veränderungen ihrer individuellen Wohlfahrt gesprochen werden kann, dann können wir den Zusammenhang zwischen Wohlfahrt und Ressourcenausstattung nicht mehr als eine zusätzliche Wertprämisse ansehen. Wenn wir feststellen, dass die Individuen von größerer Wohlfahrt sprechen, falls sie mit zusätzlichen Gütern ausgestattet werden, so ergibt sich dieser Zusammenhang allein aus der Entscheidung der Individuen, es bleibt kein Platz mehr dafür, diesen Zusammenhang zusätzlich – unabhängig von den einzelnen Individuen – zu bewerten.

 

 

3. Die beiden Gossen’schen Gesetze

 

Auf Hermann Heinrich Gossen gehen die beiden nach ihm benannten Gossen’schen Gesetze zurück. Das erste Gossen’sche Gesetz wird als Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen bezeichnet und enthält die Aussage, dass der Nutzenzuwachs (der sogenannte Grenznutzen) eines Gutes sinkt, wenn von diesem Gut eine Einheit mehr konsumiert wird. Der Nutzen, welche die erste Einheit eines Gutes stiftet, ist hoch; steigt der Konsum dieses Gutes, steigt zwar der Gesamtnutzen des Gutes an, der Nutzenzuwachs wird jedoch immer geringer. In der Regel wird davon ausgegangen, dass von einer bestimmten Gütermenge an eine Sättigung in dem Sinne eintritt, dass eine Zunahme des Konsums keine weitere Nutzensteigerung bringt, der Grenznutzen sinkt dann auf null ab, ja bisweilen muss sogar damit gerechnet werden, dass bei weiterer Konsumausweitung der absolute Nutzen zurückgeht, der Grenznutzen also negativ wird.

 

Versuchen wir diese Gesetzmäßigkeit anhand eines Beispieles zu erläutern. Nehmen wir an, dass ein Individuum aufgrund großer Hitze nahe am Verdursten sei, hier bringt ihm das erste Glas Wasser eine unendlich große Erleichterung, das 2. und 3. Glas Wasser mag immer noch als angenehm empfunden werden, aber von einer bestimmten Verbrauchsmenge an ist der Durst gelöscht, der Konsum eines weiteren Glas Wassers könnte keine angenehmen Empfindungen mehr auslösen, ja vielleicht sogar Brechreiz hervorrufen.

 

Wir können diese Überlegungen in einem Diagramm verdeutlichen. Wir tragen auf der Abszisse die Menge des konsumierten Gutes, auf der Ordinate den Grenznutzen, also den Nutzenzuwachs aufgrund der letzten konsumierten Menge ab. Die Grenznutzenkurve, die angibt, wie hoch der Grenznutzen bei unterschiedlichen Konsummengen ist, hat einen negativen Verlauf, er ist relativ hoch bei der ersten Konsumeinheit und sinkt kontinuierlich mit wachsender Konsummenge; der Grenznutzen wird null, dort wo die Grenznutzenkurve die Abszisse schneidet, sie verläuft im negativen bereich des Diagramms weiter, sofern der Grenznutzen bei Ausdehnung des Konsums negativ wird.

 

Beschreibung: wohl2

 

 

Der Einfachheit halber haben wir die Grenznutzenkurve linear gezeichnet. In der Realität müssen wir davon ausgehen, dass die Grenznutzenkurve gekrümmt verläuft, wobei bei unterschiedlichen Gütern sowohl konvexe wie auch konkave Verläufe denkbar sind. Bei einem konvexen Verlauf tritt dann ex definitione keine absolute Sättigung ein.

 

Der Gesamtnutzen in Abhängigkeit von der konsumierten Gütermenge lässt sich als Integral unter der konsumierten Fläche bestimmen.

 

Beschreibung: wohl3

 

 

Entsprechend der subjektiven Wertlehre sprechen wir von Nutzen und von Grenznutzen, den einzelne Güter stiften. Damit soll jedoch die Betrachtung nicht auf das Erzielen von Lust und anderen Empfindungen beschränkt bleiben. Entsprechend der zweiten Vorbemerkung dieses Artikels wird man auch ähnliche Gesetzmäßigkeiten feststellen können, wenn man die Frage untersucht, inwieweit durch Einsatz von Gütern eine bestimmte Zielrealisierung erreichbar ist. Anstelle von Nutzen und Grenznutzen könnte man deshalb auch von Wohlfahrt und Grenzwohlfahrt sprechen.

 

Nach der ursprünglichen Intention der subjektiven Wertlehre bezieht sich das erste Gossen’sche Gesetz auf den Konsum materieller Güter. Es gibt jedoch keinen Grund, warum man diese Gesetzmäßigkeit nicht auch auf immaterielle Güter ausdehnen sollte. So mögen z. B. Freundschaftsbeweise, die ein Individuum von einem anderen Individuum erhält, zunächst einen hohen Nutzen aufweisen und bei Ausdehnung dieses Verhaltens in ihrem Nutzenzuwachs sehr wohl zurückgehen.

 

Gossen und die Vertreter der subjektiven Wertlehre gingen zunächst davon aus, dass der Grenznutzen auch schon bei sehr wenigen Konsummengen (also z. B. ab der zweiten Konsumeinheit) bereits abnimmt. Es sind jedoch durchaus auch andere Grenznutzenverläufe denkbar. So wissen wir, dass es in der Produktionstheorie Parallelen zum Gesetz des abnehmenden Grenznutzens im sogenannten Gesetz vom abnehmenden Grenzertrag (Ertragszuwachs eines Produktionsfaktors um eine Einheit) gibt. Der klassische Verlauf des Ertragsgesetzes geht jedoch davon aus, dass der Grenzertrag zunächst ansteigt und erst ab einer kritischen Produktionsmenge an absinkt. Dahinter steht die Vorstellung, dass die Technik des Produktionsprozesses eine ganz bestimmte optimale Einsatzmenge der Produktionsfaktoren vorsieht und dass deshalb der Grenzertrag in jedem Falle sinkt, gleichgültig ob man sich durch Vermehrung oder Verminderung des Produktionsfaktors von diesem Optimum entfernt.

 

Es liegt nahe, sich zu fragen, ob ein solcher Verlauf nicht auch für die Grenznutzenkurve bestimmter Güter unterstellt werden kann. Denken wir z. B. an den Genuss, den wir erfahren mögen, wenn wir ein klassisches Musikstück anhören. Es ist durchaus denkbar, dass zunächst bei erneutem Anhören dieses Musikstückes der Nutzenzuwachs sogar ansteigt, da man erst bei wiederholtem Hören bestimmte Feinheiten erkennt. Natürlich wird man auch hier davon ausgehen müssen, dass von einer bestimmten Wiederholung an der Grenznutzen auch hier sinkt. Wir erhalten hier folgenden Grenznutzenverlauf:

 

Beschreibung: wohl4

 

 

 

Das erste Gossen’sche Gesetz wurde zunächst für einzelne Konsumgüter entwickelt. Der abnehmende Verlauf des Grenznutzens gilt immer stillschweigend unter der Annahme, dass der Konsum aller anderen konsumierten Güter konstant bleibt (= ceteris paribus Bedingung). Der Verlauf der Kurve wird sich verändern, wenn von den anderen Gütern mehr oder weniger verbraucht wird. Ob hierbei die Grenznutzenkurve für ein bestimmtes Gut nach oben oder unten verschoben wird, hängt davon ab, ob dieses veränderte Gut in einem Substitutions- oder in einem Komplementärverhältnis zum betrachteten Gut steht. Nehmen wir den Fall, dass wir den Grenznutzenverlauf von Butter untersuchen und annehmen, dass der Brotverbrauch (der Verbrauch eines komplementären Gutes) gestiegen wäre. In diesem Falle wäre sicherlich der Grenznutzen der Butter bei jeder verbrauchten Menge etwas größer geworden, die Grenznutzenkurve von Butter wäre aufgrund eines erhöhten Brotverbrauches nach oben verschoben worden.

 

Nehmen wir nun den Fall substitutiver Güter: Wir untersuchen den Grenznutzenverlauf von Margarine und unterstellen, dass der Verbrauch von Nahrungsölen z. B. aufgrund einer vorübergehenden Verknappung der Öle gesunken sei. Da der Haushalt hier über weniger Öle verfügt, wird er zum Braten vermehrt Margarine einsetzen müssen, der Wert der Margarine ist gestiegen, der Verlauf der Grenznutzenkurve von Margarine wird nach oben verschoben, nun in diesem Beispiel aufgrund einer Reduzierung in der verbrauchten Menge eines Substitutionsgutes.

 

Nun interessieren wir uns natürlich nicht nur für den Nutzenverlauf bei Veränderung des Konsums einzelner Güter, wir haben vielmehr auch danach zu fragen, wie sich der Nutzen eines Haushaltes verändert, wenn sich der gesamte Verbrauch an Konsumgütern aufgrund eines gestiegenen Einkommens erhöht. Hier wird das Gesetz des abnehmenden Grenznutzens nicht mehr auf die konsumierte Menge eines einzelnen Gutes, sondern auf die Höhe des gesamten verfügbaren Einkommens bezogen.

 

Auch hier hat man eine Gesetzmäßigkeit abnehmenden Grenznutzens des Einkommens unterstellt. Steige das Einkommen um eine Einheit, so sinke auch hier der Nutzenzuwachs. Dieser Zusammenhang liegt nahe. Wenn für jedes einzelne Gut ein abnehmender Grenznutzen unterstellt wird, so muss dies offensichtlich auch für das Einkommen gelten, da ein Zuwachs des Einkommens dazu führen wird, dass im Prinzip von allen (oder von fast allen) Gütern mehr konsumiert werden wird; und da bei allen Gütern annahmegemäß der Grenznutzen sinkt, dürfte jede zusätzliche Einkommenseinheit einen immer geringer werdenden Nutzenzuwachs verursachen.

 

Nun hatten wir oben bereits auf die Parallelen zur Produktionstheorie hingewiesen. Und hier stellen wir fest, dass die traditionelle Produktionstheorie zwar im allgemeinen unterstellt, dass die partiellen Grenzerträge der einzelnen Produktionsfaktoren bei vermehrtem Einsatz zurückgehen, dass aber das Grenzniveauprodukt konstant sei, dass also eine gleichzeitige Vermehrung aller Produktionsfaktoren bei konstantbleibendem Faktoreinsatzverhältnis den Grenzertrag konstant hält.

 

Auch hier gibt es Versuche, diese Gesetzmäßigkeit auf die Haushaltstheorie zu übertragen und davon zu sprechen, dass der Grenznutzen – bezogen auf das gesamte Einkommen – bei wachsendem Einkommen konstant bleibe.

 

 

 

Das zweite Gossen’sche Gesetz untersucht die Frage, bei welcher Aufteilung des Einkommens ein Haushalt seinen Nutzen maximiert. Gehen wir von einer bestimmten Aufteilung des Einkommens auf die einzelnen Konsumgüter aus, wobei wir der Einfachheit halber lediglich zwei konkurrierende Konsumgüter betrachten wollen. Jeder Menge beider Konsumgüter entspreche ein ganz bestimmter Grenznutzen. Unterstellen wir nun, dass der Grenznutzen des einen Gutes – nennen wir es das Gut A – bezogen auf eine Einkommenseinheit geringer sei als der Grenznutzen des anderen Gutes (des Gutes B). In diesem Falle kann der Haushalt offensichtlich seinen Gesamtnutzen vergrößern, wenn er von Gut A eine Einkommenseinheit weniger konsumiert und deshalb von Gut B entsprechend den eingesparten Einkommensteilen mehr Einheiten konsumieren kann. Ex definitione ist ja der Grenznutzenentgang durch den Minderkonsum bei Gut A geringer als der Nutzenzuwachs durch den Mehrkonsum des Gutes B: Der Gesamtnutzen ist gestiegen.

 

Durch diese Umschichtung des Konsums nähern sich die Grenznutzen beider Güter einander an, der Grenznutzen des Gutes A ist aufgrund des Minderkonsums gestiegen, der des Gutes B gesunken. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein Haushalt solange durch Umschichtung des Konsums Nutzensteigerungen erfahren kann, solange die Grenznutzen beider Güter unterschiedlich hoch sind. Dies bedeutet aber, dass der Haushalt genau dann den Nutzen aus seinem Einkommen maximiert hat, wenn der Grenznutzen beider Güter gleichhoch ist. Übertragen auf n Güter besagt das 2. Gossen’sche Gesetz also, dass ein Nutzenmaximum genau dann erreicht ist, wenn der Grenznutzen aller Güter bezogen auf das Einkommen gleich hoch ist.

 

 

4. Wohlfahrtsmaximierung bei Einkommensgleichheit?

 

Die Wohlfahrtstheorie interessiert sich allerdings in erster Linie um die Wohlfahrt der gesamten Gesellschaft, die Wohlfahrt der einzelnen Haushalte oder Individuen interessiert nur insoweit, als annahmegemäß die Gesamtwohlfahrt von der Wohlfahrt ihrer einzelnen Mitglieder abhängt. Fragen wir uns deshalb, wann wir denn von einer Maximierung der Gesamtwohlfahrt sprechen können.

 

Aus dem individualistischen Ansatz ergibt sich zunächst, dass bei einer gleichmäßigen Vermehrung des Nutzens aller Individuen auch die Gesamtwohlfahrt angestiegen ist, genauso, wie eine gleichmäßige Verminderung der Wohlfahrt jedes einzelnen Mitgliedes auch eine Minderung der Gesamtwohlfahrt bedeutet. Wie steht es jedoch, wenn sich die Wohlfahrt der einzelnen Individuen unterschiedlich entwickelt, wenn die Wohlfahrt einiger Mitglieder steigt, die der anderen jedoch sinkt?

 

Im Rahmen der älteren Wohlfahrtstheorie wurde nun der Versuch unternommen, nachzuweisen, dass eine Gemeinschaft gerade dann ihre Gesamtwohlfahrt maximiert, wenn alle Einkommen die gleiche Höhe aufweisen. Gehen wir von einer Differenzierung der Einkommen aus, kann also nach dieser Überlegung die Gesamtwohlfahrt dadurch gesteigert werden, dass die Einkommen der Reicheren (z. B. über eine Steuer) vermindert werden, die der Ärmeren jedoch (z. B. über die Gewährung von Transfereinkommen) erhöht werden. Entsprechend dem Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen des Einkommens ist der Grenznutzen der letzten Einkommenseinheit der Reicheren geringer als der Grenznutzen der Ärmeren. Schichtet man also das Einkommen zugunsten der Ärmeren um, so ist der bei den Reichen entgangene Wohlfahrtsverlust geringer als der erreichte Wohlfahrtsgewinn bei den Ärmeren. Also sei die Wohlfahrt der gesamten Gesellschaft gestiegen.

 

Dieser Wohlfahrtsgewinn aufgrund einer Umverteilung der Einkommen ist solange zu erwarten, als der Grenznutzen der Besteuerten geringer ist als der Grenznutzen der Ärmeren und dies ist solange der Fall, als das Einkommen der Besteuerten höher liegt als das der Begünstigten. Also kann man schließen, dass erst bei einer totalen Egalität (jeder erhält ein gleich hohes Einkommen) der Nutzen der Gesamtheit maximiert ist.

 

Machen wir uns diese Gedankengänge anhand eines Diagramms klar. Der Einfachheit halber gehen wir nur von zwei Personen (A und B) aus, Person A habe im Ausgangszustand ein höheres Einkommen als Person B. Für beide Personen gelte das Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen des Einkommens, es werde weiterhin unterstellt, dass beide Individuen die gleiche Bedarfsstruktur aufweisen und dass deshalb für beide eine identische Grenznutzenfunktion gelte. Auf der Abszisse tragen wir die Einkommen beider Personen ab, auf der Ordinate die Höhe der jeweiligen Grenznutzen. Die gemeinsame Grenznutzenfunktion gebe an, wie hoch der Grenznutzen bei alternativen Einkommenshöhen sei.

 

Beschreibung: wohl6

 

Die Graphik lässt erkennen, dass der Nutzenverlust des Reichen (-) geringer ausfällt als der Nutzengewinn des Armen. Also steigt aufgrund einer Nivellierungsmaßnahme der Gesamtnutzen und dies ist solange richtig, als die Einkommen noch unterschiedlich hoch sind.

 

Nun gelten diese Schlussfolgerungen nur unter einer Vielzahl von Annahmen, die wir im Folgenden kritisch beleuchten wollen.

 

Erste Annahme: Es gilt das Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen des Einkommens. Wir haben oben bereits gesehen, dass diese Annahme nicht von allen Wohlfahrtstheoretikern geteilt wird, bisweilen wird unterstellt, dass die Gesetzmäßigkeit des abnehmenden Grenznutzens nur partiell für die einzelnen Güter, nicht aber gegenüber Einkommensänderungen gilt. Trotz allem können wir davon ausgehen, dass in der Regel auch für das gesamte Einkommen ein abnehmender Grenznutzenverlauf unterstellt wird.

 

Zweite Annahme: Es wird von identischen Bedarfsstrukturen ausgegangen. Diese Annahme dürfte in der Realität im Allgemeinen nicht vorliegen. Es wird vielmehr zumeist davon ausgegangen, dass sich die einzelnen Personen sehr wohl darin unterscheiden, welchen Nutzen sie von einzelnen Gütern und vom Gesamteinkommen maximal erzielen, dass diese Unterschiede auch als erwünscht angesehen werden; daraus ergibt sich jedoch ein unterschiedlicher Verlauf der Grenznutzenkurven der einzelnen Individuen.

 

Unterstellen wir nun, dass Person A (der Reichere) z. B. aufgrund seiner höheren Ausbildung eine Bedarfsstruktur aufweist, bei welcher die Grenznutzenkurve oberhalb der Grenznutzenkurve von Person B verläuft. Folgende Graphik zeigt, dass in diesem Falle das Maximum an Gesamtwohlfahrt nicht bei vollständiger Gleichheit, sondern bei einer der Differenzierung der Grenznutzenkurven entsprechenden Differenzierung der Einkommen erreicht wird.

 

Beschreibung: wohl7

 

Wie die Graphik erkennen lässt, ist zwar zu Beginn unter Umständen der Grenznutzen des Reicheren geringer als der des Armen. Eine Gleichheit der Grenznutzen und damit eine Maximierung des Gesamtnutzens ist jedoch bei einer ganz bestimmten Einkommensdifferenzierung (E10 / E20) erreicht. Eine weitere Nivellierung würde zu einer Minderung der gesamten Wohlfahrt führen.

 

Dritte Annahme: Bei unseren bisherigen Überlegungen gingen wir stillschweigend von der Annahme aus, die Umverteilung von den Reichen zu den Armen würde ohne weitere Zusatzkosten erreicht werden. Dies ist natürlich eine vollkommen unrealistische Annahme. In Wirklichkeit bedarf es eines Ressourcenverzehrenden Beamtenapparates, um diese Umverteilung durchzuführen. Dieser Beamtenapparat muss erstens die Einkommen der zu Besteuernden und zu Begünstigenden eruieren, um festzustellen, wer besteuert und wer begünstigt werden soll, weiterhin feststellen, welche Steuerbeträge notwendig sind, um die erwünschte Wohlfahrtssteigerung zu erzielen; Steuern müssen erhoben werden, die Transferzahlungen müssen ausgezahlt werden. Schließlich muss kontrolliert werden, ob Missbräuche stattfinden, bei den Reichen dadurch, dass sie nicht alle Einkommen deklarieren, um weniger Steuern zahlen zu müssen, bei den Armen dadurch, dass sie ein zu geringes Einkommen vortäuschen, um höhere Transferzahlungen zu erhalten.

 

Alle diese Aktivitäten verursachen Kosten, sodass für Transferzahlungen nur ein Teil der Steuereinnahmen zur Verfügung steht, mit der Folge, dass wiederum bereits bei einer bestimmten Einkommensdifferenzierung alle Möglichkeiten einer Wohlfahrtsvermehrung aufgrund Umverteilung ausgeschöpft sind. Folgende Graphik macht diese Zusammenhänge klar:

 

Beschreibung: wohl8

 

 

Trotz beachtlicher Einkommensunterschiede sind wegen des Ressourcenverzehrs die Unterschiede in den Nutzenveränderungen beider Personen sehr viel geringer, es ist deshalb auch sehr viel weniger Raum für eine wohlfahrtsteigernde Umverteilung.

 

Vierte Annahme: Wir hatten zwar bisher unterstellt, dass die Betroffenen u. U. ihre tatsächliche Einkommenshöhe zu verschleiern versuchen, es wurde jedoch stets davon ausgegangen, dass die tatsächliche Höhe der Leistungseinkommen von der Umverteilung unberührt bleibt. Auch diese Annahme muss kritisiert werden. Sowohl die Reicheren wie auch die Ärmeren haben nämlich bei Umverteilungsaktivitäten des Staates sehr wohl ein Interesse daran, weniger Leistungseinkommen als vor der Umverteilung zu erzielen.

 

Für den Ärmeren bedeuten die Transferzahlungen Einkünfte, welche ohne zusätzliche Leistung erhalten werden, hier kann es sich durchaus nutzensteigernd auswirken, wenn der Betroffene seine Leistung reduziert, er erhält dadurch einen größeren Freizeitnutzen der aufgrund der größeren Gesamteinkünfte (Leistungseinkommen plus Transferzahlungen) größer ist als der Grenznutzen der letzten Einkünfteeinheit.

 

Für den Reicheren gilt in analoger Weise, dass der Grenznutzen des verbleibenden Nettoeinkommens aufgrund der höheren Besteuerung gesunken ist; auch hier wird es im Allgemeinen  nutzensteigernd sein, wenn mehr Freizeit in Anspruch genommen wird. Wenn bisher vor der zusätzlichen Besteuerung die Grenznutzen der erwerbswirtschaftlichen Aktivität und der Freizeit ausgeglichen waren, sind nun aufgrund der Besteuerung die Grenznutzen der erwerbswirtschaftlichen Aktivität gesunken, ein Ausgleich kann dadurch erzielt werden, dass mehr Freizeit in Anspruch genommen wird.

 

Beschreibung: wohl9

 

Die roten Pfeile zeigen die Wirkung der ursprünglichen Umverteilung, die blauen Pfeile unterrichten über den Einfluss der Antileistungsanreize. Der verbleibende Gesamtgewinn an Wohlfahrt wird hierdurch wiederum wesentlich geringer, mit der Folge, dass auch weniger Raum für eine wohlfahrtssteigernde Umverteilung bleibt.

 

Eine ähnlich wohlfahrtsmindernde Wirkung besteht in dem Umstand, dass Umverteilungen im Allgemeinen nicht allokationsneutral abgewickelt werden können, dass sie die Preisverhältnisse verzerren und auf diese Weise zusätzlich zu einer Aufteilung der knappen Ressourcen auf die einzelnen Güter führen, die von einer optimalen Aufteilung wegführt.

 

Fünfte und sechste Annahme: Bei unseren bisherigen Überlegungen haben wir stets stillschweigend unterstellt, dass sich Grenznutzen kardinal messen und darüber hinaus interpersonell vergleichen lassen. Genau diese Annahmen werden jedoch von Vilfredo Pareto und den Anhängern der Paretianischen Wohlfahrtstheorie bezweifelt. Nach Pareto lassen sich Nutzeneinheiten nur ordinal, nicht aber kardinal messen. Von einem ordinalen Nutzenmaßstab spricht man hierbei immer dann, wenn man sich darauf beschränkt, anzugeben, ob zwei Güterbündel einen gleich hohen Nutzen stiften oder das eine Güterbündel einen höheren Nutzen stiftet als das andere. Von einem kardinalen Nutzenmaßstab würde man hingegen sprechen, wenn darüber hinaus angegeben werden könnte, um das wievielfache das eine Güterbündel einen höheren Nutzen bieten könne als das andere.

 

Wenn es auch in der Literatur einzelne Versuche gibt, die Möglichkeit eines kardinalen Nutzenmaßstabes zu verteidigen, gelang es nicht, diesen Nachweis allgemein überzeugend zu erbringen, sodass die Mehrzahl der Wohlfahrtstheoretiker mit Pareto von der Annahme ausgeht, dass Nutzen nur ordinal gemessen werden kann.

 

In diesem Falle ist es jedoch nicht möglich, den Grenznutzenverlauf in einem Diagramm mit kardinalem Nutzenmaßstab abzubilden. Wir können zwar angeben, dass der Grenznutzen mit wachsendem Einkommen zurückgeht, können aber nicht mehr bestimmen, um wie viel Einheiten der Grenznutzen sinkt.

 

Nun ist diese Kritik eher formaler Art. Wir könnten ja ein Nutzendiagramm so interpretieren, dass eben zwei unterschiedlich hohe Punkte auf der Ordinate nur noch darüber Auskunft geben, dass der höhere Punkt auch einen höheren Grenznutzen widerspiegelt, dass aber der konkrete Abstand zwischen diesen Punkten nichts darüber aussagen kann, um wie viel der Grenznutzen des höheren Punktes höher ist als der des niedrigeren Punktes.

 

Viel entscheidender ist die zweite Kritik, dass Nutzeneinheiten nach Ansicht von Pareto nicht interpersonell verglichen werden können. Wenn Person A nicht in der Lage ist, den selbst erfahrenen Nutzen mit dem Nutzen einer andern Person zu vergleichen und wenn deshalb auch ein Dritter (der Staat) die Nutzen zweier Personen nicht miteinander vergleichen kann, dann ist auch keinerlei Aussage darüber möglich, ob die Gesamtwohlfahrt einer Gesellschaft bei einer Nivellierung der Einkommen gesteigert werden kann. Die Beweisführung der älteren Wohlfahrtstheorie, dass Egalität ein Wohlfahrtsmaximum erzeugt, bricht in sich zusammen. Man könnte höchstens davon sprechen, dass der wohlwollende Diktator die Nutzen der betroffenen Personen aus seiner Sicht einschätzt, das kann er natürlich; aber eine solche Vorgehensweise würde dem Selbstbestimmungskriterium widersprechen.

 

 

Fortsetzung folgt!