0. Das Problem
1. Minderschätzung der Hausarbeit
2. Aufgabe der Erziehung in den ersten Jahren der Kinder
3. Die Frustrationsbewältigung
4. Alternative Emanzipationsbewegung
5. Vorteile einer familienbezogenen Früherziehung
6. Mängel im bisherigen Emanzipationsprozess
7. Reduzierung von Diskriminierungen?
8. Statistische versus soziale Massen
9. Weitere Nebenwirkungen
0. Das Problem
In der Zeit vor der Nachkriegszeit galt es als Regel, dass der Mann der Erwerbszeit nachging und die Frau die Hausarbeit erledigte. Obwohl nun seit mehreren Jahrzehnten auch die Frauen erwerbstätig sind und auch gesetzliche Bemühungen bestanden, eine geschlechtliche Gleichberechtigung zu erreichen, kann man auch heutzutage immer noch nicht davon sprechen, dass eine Gleichberechtigung erreicht sei und dies obwohl das Grundgesetz geschlechtlich begründete Diskriminierungen verbietet und dies bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, alles zu tun, um Diskrimnierungen in geschlechtlicher Hinsicht soweit wie möglich zu unterbinden.
Ich vermute, dass die wichtigste Ursache für diese Fehlentwicklung darin liegt, dass man versäumt hat, im Sinne einer Verantwortungsethik in einem ersten Schritt zunächst nach den Ursachen eines unerwünschten Zustandes zu fragen, um dann in der Lage zu sein, die eigentlichen Ursachen eines unerwünschten Zustandes zu beseitigen. Stattdessen versuchte der Gesetzgeber im Sinne einer Gesinnungsethik eine Gleichberechtigung von Mann und Frau im Berufsleben per Gesetz vorzuschreiben.
1. Minderschätzung der Hausarbeit
Diese Fehlentwicklung begann damit, dass die Hausarbeit als minderwertig eingestuft wurde. Männer, welche vorwiegend der Hausarbeit nachgehen, wurden belächelt, während Frauen, welche nachwievor ihre Hauptaufgabe im Hauhalt sehen, wurden als Verräterinnen der Emanzipationsbewegung angesehen.
Diese Einstufung wird jedoch weder der Bedeutung gerecht, welche eine Hausarbeit für den Einzelnen hat, noch entspricht sie der Funktion, welche die Hausarbeit im Rahmen der Gesamtgesellschaft erfüllt.
Einzelwirtschaftlich gesehen bringt die Hausarbeit gegenüber der Erwerbszeit eine ganze Reihe von Vorteilen. Während sich die meisten Arbeitnehmer in einem erwerbswirtschaftlichen Beruf Weisungen ihrer Vorgesetzten unterzuordnen haben, ist derjenige, der sich der Hausarbeit widmet, weitgehend selbstständig, er muss sich nur mit den Familienmitgliedern abstimmen. Während weiterhin der Erwerbstätige zumeist zum Arbeitsplatz und am Abend wiederum nach Hause fahren muss und diese Fahrten oftmals nervenaufregend sind, weiterhin Kosten und Zeit benötigen, fallen diese Kosten sowie die weiteren Belastungen bei der Hausarbeit weg.
Natürlich gibt es auch bei der Hausarbeit Ärger z. B. mit den Kindern, aber dieser Ärger ist zumeist weniger belastend als bei der Erwerbsarbeit, bezieht er sich doch auf die eigenen Familienmitglieder. Die Technik ist weiterhin so stark weiterentwickelt, dass auch die physischen Anstrengungen bei der Hausarbeit im Vergleich zu früher stark zurückgegangen sind.
Gesamtwirtschaftlich gesehen kommt der Hausarbeit ebenfalls eine entscheidende Aufgabe zu. Da die Fahrten zwischen privatem Haushalt und erwerbswirtschaftlichem Arbeitsplatz die Umwelt stark belasten, leistet die Hausarbeit einen entscheidenden Beitrag zur Umweltentlastung. Darüber hinaus hat die Familie eine Erziehungsfunktion, ohne die weder ein wirtschaftlicches Wachstum noch eine gerechte Einkommensverteilung denkbar sind.
2. Aufgabe der Erziehung in den ersten Jahren der Kinder
In den ersten drei bis vier Jahren der einzelnen Kinder obliegt der Erziehung vor allem die Aufgabe, Urvertrauen zu erzeugen, also sicherzustellen, dass das Kind ein Selbstwertgefühl entwickelt, das notwendig ist, um sich sicher in der Gemeinschaft von Menschen zu behaupten.
Darüber hinaus sollte in dieser ersten Entwicklungsphase die Bereitschaft entwickelt werden, Beschränkungen der eigenen Aktivitäten anzuerkennen. Jedes Agieren in der Gesellschaft bringt es mit sich, dass es nicht nur dem eigenen Wohl dient, sondern dass gleichzeitig die Gefahr besteht, die Intimsphäre der Anderen zu beeinträchtigen. Die Freiheit wird stets begrenzt durch den Freiheitsraum des jeweils Anderen. Drittens schließlich werden in dieser ersten Entwicklungsphase die Voraussetzungen für das spätere Lernen gelegt.
Eine Erziehung in dem Sinne, dass die von der Gesellschaft gesetzten notwendigen Begrenzungen vom Kinde selbst als sinnvoll und berechtigt angesehen werden, obwohl sie den eigenen Handlungsspielraum einengen, ist in dieser ersten Entwicklungsphase noch nicht möglich, da die Entwicklung des menschlichen Verstandes erst in einer zweiten Kindheitsphase einsetzt.
Trotzdem ist auch in der Frühphase der Kinder Erziehung notwendig und auch möglich. Sie ist notwendig, da das Kleinkind in seinem ersten Erkunden seiner Möglichkeiten sich selbst, aber auch den Anderen großen Schaden zufügen kann, den es zu verhindern gilt. Sie ist aber auch möglich, obwohl noch keine Verinnerlichung der Werte aus den genannten Gründen zu erwarten ist, weil das Kind gerade in seinen ersten Jahren instinktiv das Handeln der Erwachsenen nachzuahmen versucht, wie übrigens auch schon die Kinder hochentwickelter Tiere.
Hieraus erwächst für die Eltern eine Vorbildfunktion, in dem sie sich darum bemühen, vorbildlich die Handlungsweisen vorzuleben, die das Kind übernehmen und damit lernen soll. Das Kind fragt in dieser Phase noch nicht, warum es so handeln soll, es findet es vielmehr interessant und selbstverständlich, das Verhalten der Erwachsenen nachzuahmen.
Auf diese Weise lernt das Kind in dieser Phase sehr viel schneller, als wenn es angehalten würde, sich in diesem Sinne zu verhalten, es könnte den Sinn und die Notwendigkeit oder Erwünschtheit dieses Verhaltens verstandesmäßig ohnehin noch nicht erfassen.
3. Die Frustrationsbewältigung
Das eigentliche Problem, das nun Erziehung ganz allgemein so schwierig macht, liegt darin, dass jede Art von Begrenzung mit Frustrationen verbunden ist und dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind den Sinn und die Notwendigkeit dieser Begrenzungen noch gar nicht voll erfassen kann.
Frustrationen führen jedoch, wenn sie nicht richtig verarbeitet werden, zu aggressivem Verhalten. Eine wesentliche Aufgabe jeder Erziehung besteht somit darin, den Umgang mit Frustrationen zu erlernen, wobei diese Aufgabe nur dann erfüllt wurde, wenn der Einzelne gelernt hat, Frustrationen wo möglich zu vermeiden oder dort, wo dies nicht möglich ist, das Verhalten so umzulenken (zu sublimieren), dass möglichst wenig Schaden für ihn selbst, aber vor allem auch für die jeweils Anderen verursacht wird.
Einer der häufigsten Fehler in der Erziehung besteht darin, dass die Erziehenden sich darauf beschränken, ihre Kinder möglichst vielen Frustrationen auszusetzen, indem Frustrationen künstlich gesetzt werden mit der Absicht, dass sie auf diese Weise den Umgang mit Frustrationen von selbst lernen. Bildlich gesprochen wirft man hier die Kinder ins Wasser und erwartet, dass die Kinder das Schwimmen schon von selbst erlernen werden.
In Wirklichkeit ist nahezu Jeder einer Vielzahl von Frustrationen ausgesetzt, sodass es nicht notwendig ist, zur Erlernung des richtigen Umgangs mit Frustrationen solche auch noch künstlich herbeizuführen. Dies gilt sogar für die etwas reicheren Eltern und Kinder. Hier bestehen die Frustrationen zwar nicht darin, dass die Alltagsbedürfnisse nicht befriedigt werden können. Trotzdem sind die Reichen ebenfalls zahlreichen Frustrationen ausgesetzt, auch sie können durch Krankheit behindert werden oder müssen gerade wegen ihres Reichtums Angriffe unterschiedlicher Art befürchten.
Viel wichtiger als das Hervorrufen von Frustrationen ist es, dass die Kinder lernen, mit Frustrationen umzugehen, wie man eventuell Frustrationen vermeiden oder mildern kann, weiterhin wie man die aufsteigenden Aggressionen dämpfen und so umlenken kann, dass der hierbei entstehende Schaden minimiert wird.
So muss – um ein Beispiel zu bringen – die Wut über das Verhalten eines Mitbürgers nicht dazuführen, dass man ihn angreift oder beschimpft. Man kann als Erwachsener auch seine ganze Wut in einen Brief fassen, den man nicht abschickt. Dadurch, dass man seine Wut in Worte gefasst hat, wird verhindert, dass der Betreffende seinen Ärger in sich hineinfrisst und damit die Wut anhält.
Der Umstand, dass er seine Verärgerung in Worte gefasst hatte, trug bereits dazu bei, dass die Frustration abgebaut wird, ohne dass dadurch wie bei einer offenen Aggression einem Mitmenschen Schaden verursacht wird. Das künstliche Erzeugen von Frustrationen kann hingegen auch das Gegenteil von dem bewirken, was eigentlich beabsichtigt wurde. Kinder haben ein sicheres Gefühl dafür, ob Entbehrungen und Enttäuschungen auch für die Eltern vorgegeben sind oder von ihnen künstlich erzeugt wurden.
Liegt bei den Kindern der Eindruck eines künstlichen Herbeiführens von Frustrationen vor, sind sie zusätzlich frustriert, dass ihnen dies angetan wird und es besteht die Gefahr, dass sie lernen, dass es ein ‚Oben‘ und ein ‚Unten‘ gibt und dass es erstrebenswert sei, zu denjenigen zu zählen, welche oben stehen. Sie lernen hierdurch, ihre Aggressionen gegen Jüngere oder Schwächere auszuleben.
Es besteht die Gefahr, dass wegen falscher Erziehungsmethoden die Heranwachsenden aggressiv werden und sich später nicht in die Gesellschaft einordnen. Nicht das Erzeugen von Frustrationen, sondern ihre sachgerechte Bewältigung sollte deshalb im Erziehungsprozess im Vordergrund stehen.
Die Summe der Frustrationen sollte auf keinen Fall größer werden als die Summe der für das Kind angenehm empfundenen Empfindungen und Ereignisse. Nur so kann verhindert werden, dass die erlittenen Frustrationen den Charakter der Heranwachsenden bestimmen und dass die Jugendlichen aufgrund dieser Gefühlslage für jede Art extremer und terroristischer Gesinnungen zugänglich werden.
4. Alternative Emanzipationsbewegung
Die Emanzipationsbewegung der Frauen hätte auch anders, kindergerechter verlaufen können und dies auf durchaus unterschiedliche Weise. Erstens wäre es rein technisch möglich, aber weniger wahrscheinlich gewesen, dass - wie in der Vergangenheit - jeweils nur ein Ehepartner erwerbstätig und der jeweils andere im Haushalt tätig wäre und sich schwergewichtig der Erziehung der eigenen Kinder hätte widmen können.
Der Unterschied zu früher bestünde dann nur darin, dass die Frage, wer den Haushalt übernimmt, nicht mehr geschlechtsbezogen in dem Sinne erfolgt, dass stets die Frau die Hausarbeit übernimmt, sondern dass diese Frage nach der individuellen Fähigkeit der Ehepartner entschieden wird. Hierzu ist allerdings notwendig, dass die heute noch vorherrschenden Vorurteile abgebaut werden.
Zweitens wäre es rein technisch möglich gewesen, dass der Anteil der Halbtagsjobs wesentlich erhöht worden wäre, sodass beide Ehepartner einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen könnten, der eine Ehepartner vormittags, der andere nachmittags.
Drittens könnten die Ehepartner ihre Erwerbstätigkeit abwechselnd für mehrere Jahre aussetzen und sich in dieser Zeit dem Haushalt und der Erziehung widmen. Gegen diesen Vorschlag wird in der Öffentlichkeit immer wieder eingewandt, dass eine solche Lösung vor allem für Führungskräfte nicht möglich sei.
Dieser Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass aufgrund der Erfindung des Computers und des Internets auch Führungskräfte, welche für einige Jahre nicht in der Unternehmung selbst tätig sind, sehr wohl die betrieblichen Entscheidungen von zu Hause aus verfolgen und sogar bestimmte Entscheidungen mittragen können.
Ganz nebenbei sei daran erinnert, dass Führungskräfte früher, als es noch keine Telefonkonferenzen und Handys gab, von den Konzernleitungen in ausländische Tochterunternehmungen versetzt wurden und diese Abwesenheit im inländischen Betrieb keineswegs den Betroffenen geschadet hatte.
Viertens schließlich ist es heutzutage technisch gesehen durchaus möglich, Teile der Beschäftigung auch zu Hause, am Computer zu erledigen, sodass selbst dann, wenn beide Ehepartner voll erwerbstätig sind, gleichzeitig Erziehungsaufgaben im Haushalt erfüllt werden könnten.
Dass diese aufgezeigten Wege in der Vergangenheit kaum gewählt wurden, liegt allerdings weniger am Verhalten der einzelnen Arbeitnehmer als vielmehr daran, dass Politik und Gesellschaft es verabsäumt haben, solche Gelegenheiten zu schaffen und zu fördern.
Der Umstand, dass in der Regel beide Eltern ganztägig der Erwerbsarbeit nachgehen, hat selbst wiederum dazugeführt, dass die Erziehung der Kinder auch in den ersten zwei bis drei Jahren den Kinderrtagesstätten übertragen werden musste.
5. Vorteile einer familienbezogenen Früherziehung
Die Erziehung der Kinder in den ersten zwei bis drei Jahren kann aber aus mehreren Gründen sehr viel sachgerechter in der Familie als in Kindertagesstätten erfolgen.
Erstens kommt es in den ersten Jahren eines Kindes weniger darauf an, Wissen zu vermitteln, sondern ein Selbstwertgefühl und ein Gefühl zu erzeugen, dass Begrenzungen der eigenen Aktivitäten notwendig sind und dass Lernen auch Spaß machen kann. In dieser Frage sind die Familien eindeutig dem Personal in den Kindertagesstätten überlegen. Gesellschaftliche Einrichtungen sind immer nur dort der einzelnen Familie überlegen, wo spezielles Sachwissen verlangt wird und wo dieses Sachwissen durch Spezialisierung erworben werden kann.
Das Selbstwertgefühl wird aber in erster Linie durch körperlichen Kontakt der Kinder mit Ihren Eltern hervorgerufen. Kinderpsychologen machen darauf aufmerksam, dass Kinder, denen dieser körperliche Kontakt in den ersten Jahren verwehrt wurde, in ihren späteren Jahren in ihrer Weiterentwicklung behindert sind.
Und Kulturanthropologen weisen darauf hin, dass bei noch nicht sesshaft gewordenen Primitivkulturen die Kinder den größten Teil der Zeit auf dem Rücken ihrer Mutter verbringen. Dies hat zur Folge, dass die in den zivilisierten Gesellschaften zu beobachtenden psychischen Fehlentwicklungen überhaupt nicht zu beobachten sind.
Zweitens verlangt diese Aufgabe, dass der Erzieher nur ganz wenige Kinder zu betreuen hat. In dieser Frage ist die Familie wegen ihrer geringeren Größe eindeutig einer Kindertagesstätte überlegen. Selbst in den heute kaum de facto zu erreichenden Zielvorgaben für Kindertagesstätten, nach denen auf einen Betreuer vier bis fünf Kinder entfallen sollen, ist diese Zahl für einen Erfolg immer noch zu hoch.
Zwar erreicht eine normale Familie auch zwei bis drei Kinder. Im Normalfall erfüllt die Familie diese Aufgabe trotzdem besser, da ja die Kinder in der Regel im Abstand von 1 bis 2 Jahren geboren werden, sodass der betreuende Elternteil sich in den ersten Jahren den jeweils Neugeborenen voll widmen kann.
Drittens machen Kinderpsychologen ebenfalls darauf aufmerksam, dass eine Erziehung in diesen ersten Jahren eines Kindes nur dann befriedigend erfolgen kann, wenn das Kind während dieser Zeit immer den gleichen Betreuer hat. Aber gerade diese Aufgabe kann in einer Kindertagesstätte schwerlich realisiert werden.
Der große Vorteil einer gesellschaftlichen Einrichtung liegt ja gerade darin, dass arbeitsteilig vorgegangen wird und dadurch eine produktivitätssteigernde Wirkung erzeugt wird, dies hat jedoch notwendiger Weise zur Folge, dass das Kind hier von mehreren Personen betreut werden wird.
Viertens schliesslich wird zumeist übersehen, dass sich überall dort, wo Menschen längere Zeit zusammenleben, informelle Strukturen herausbilden und den Erfolg der formellen Ordnung erschweren. In der informellen Ordnung werden nämlich diejenigen zu Führern, welche physisch am stärksten Sinn und die geringsten moralischen Bedenken haben. Sie moben und verprügeln die Schwächeren und lassen hiermit ihre Frustrationen an den jeweils Schwächeren und Angepassten aus. Sie sichern sich vor allem dadurch ihre Machtposition, dass das Petzen, gegenüber den Vorgesetzen als das Schlimmste herausgestellt wird, was ein Mitglied dieser Gruppe tun kann. Hiermit wird jedoch der Erfolg der formellen Ordnungen stark eingeschränkt.
Unsere Überlegungen zeigen also, dass die Erziehungsaufgabe für die ersten Jahren eines Kindes schwergewichtig von der Familie und eben nicht von Kindertagesstätten erfüllt werden sollte.
6. Mängel im bisherigen Emanzipationsprozess
Neben falschen Erziehungsmethoden hat weiterhin der Umstand, wie der Emanzipationsprozess der Frauen de facto umgesetzt wurde – keineswegs die Emanzipation als solche –, diesen Prozess verstärkt. Durch den Umstand, dass nun Frauen einer ganztätigen Erwerbstätigkeit nachgingen, aber de facto Kindertagesstätten nicht so schnell geschaffen werden konnten, hat dazu geführt, dass den Kindern lange Zeit nicht ausreichend Zeit gewidmet werden konnte.
Das Recht auf ein Kindertageplatz für jedes Kind wurde zwar sogar in das Grundgesetz aufgenommen. Jedoch tritt solange keine effektive Entlastung ein, solange die Gemeinden aus Geldmangel gar nicht in der Lage waren, so schnell und in in ausreichendem Maße die erforderliche Kapazität an Kindertagesplätzen zur Verfügung zu stellen.
Aber auch dann, wenn man in einem ersten Schritt die Voraussetzungen dafür geschaffen hätte, dass für jedes Kind ein Platz in einer Kindertagesstätte bereitgestellt worden wäre, müsste man immer noch von einer nicht sachgerechten Lösung sprechen.
Seit 2015 wird der Versuch unternommen, durch Festlegung einer gesetzlich vorgeschriebenen Quote die geschlechtliche Diskriminierung zu verringern. Zuvor ist die Frage zu klären, inwieweit denn dieses Ziel in der Realität verletzt wird, in welchem Umfang findet denn in der heutigen Zeit eine Verletzung dieses Grundgesetzes statt.
Wir können uns bei der Beantwortung dieser Frage kurzfassen. Es ist unbestritten und auch durch empirische Erhebungen belegt, dass vor allem in den großen Unternehmungen nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Vorstandsposten von Frauen besetzt wird. Wenn das Ziel verfolgt wird, dass im Endergebnis die Fauenquote der Männerquote entspricht, unterstellt man stillschweigend, dass der Anteil der Frauen an der Gesamtbevölkerung in etwa dem Anteil der Männer entspricht. Dies stimmt weitgehend mit den Fakten überein. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes von 2007 erreichten die Männer und Frauen im Erwerbsalter in etwa einen gleichgroßen Anteil, wobei bei den jüngeren Jahrgängen die Männer, bei den älteren Jahrgängen hingegen die Frauen etwas stärker vertreten waren.
Darüber hinaus wird weiterhin stillschweigend unterstellt, dass im Durchschnitt Männer und Frauen für die anstehenden Posten in etwa gleich geeignet erscheinen, dass also z. B. nicht, wie früher oft behauptet wurde, die Männer insgesamt besser für die unternehmerischen Aufgaben unter Wettbewerbsbedingungen geeignet seien als die Frauen.
Können wir damit rechnen, dass diese Maßnahmen zum Erfolg führen, mit welchen Überschreitungen dieser Vorschriften ist zu rechnen? Wir haben also im Rahmen der Effizienzanalyse zu klären, inwieweit eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote bei der Besetzung der Vorstandsposten in den Unternehmungen tatsächlich dazu führt, den Anteil der Frauen in diesem Bereich dem der Männer gleichzustellen, bzw. zumindest anzunähern.
Man könnte nun versucht sein anzunehmen, dass eine solche Maßnahme per se erfolgreich ist, da ja hier sozusagen das Ziel (Erhöhung der Frauenquote) per Gesetz angeordnet wird. Wir werden sehen, dass die Beantwortung der Frage nach der Effizienz dieser Maßnahme sehr viel komplexer ist als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Wir müssen nämlich durchaus mit der Möglichkeit rechnen, dass de facto auch Gesetze umgangen werden können.
Wir meinen damit noch nicht einmal die Tatsache, dass natürlich kein Gesetz jeweils mit 100% befolgt wird, es gibt in allen Gruppen und Bevölkerungsschichten immer einige Menschen, die staatliche Gesetze übertreten und zu Straftätern werden und keine noch so perfekte und gut funktionierende Strafverfolgung und Gerichtsbarkeit wird verhindern können, dass Gesetze schließlich nicht zu 100 % erfüllt werden. Selbstverständlich müssen wir auch bei der Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Frauenquote damit rechnen, dass es immer Unternehmungen geben wird, welche dieses Gebot verletzen und denen es sogar gelingt, einer Strafverfolgung zu entgehen.
Es handelt sich hierbei um ein allgemeines Phänomen, nach dem eben keine irdische Maßnahme perfekt sein wird und nach dem es immer Verletzungen von Vorschriften geben wird. Aber im Allgemeinen, das heißt bei einer gesunden Entwicklung des Gemeinwesens, kann man damit rechnen, dass sich diese Übertretungen auf einen kleinen Prozentsatz beschränken, der deutlich unter 10% liegen dürfte. Auf diese Gefahren brauchen wir deshalb hier auch nicht näher eingehen.
Bei der weiteren Überprüfung der Effizienz dieser Maßnahme gilt es zu unterscheiden zwischen der buchstabengetreuen Umsetzung einer Vorschrift und der Realisierung der hinter der Vorschrift stehenden Zielsetzungen.
Werden Unternehmungen gezwungen, die Vorstandsposten mit mehr Frauen zu besetzen und sind sie nicht davon überzeugt, dass diese Maßnahme sinnvoll und notwendig ist, besteht die Gefahr, dass eben die Stellen mit Frauen besetzt werden, welche eine geringere Bedeutung haben, bzw. dass dann, wenn bisher bedeutungsvolle Posten mit Frauen besetzt wurden, diese in Zukunft an Bedeutung verlieren.
Natürlich wird man mit entsprechender Umformulierung der Gesetze diese Gefahren zum Teil abwenden können. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass diese Möglichkeiten begrenzt sind.
Erstens handelt es sich hierbei um einen Wettlauf mit der Zeit. Es ist ganz unmöglich, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung eines Gesetzes alle möglichen Schlupflöcher von vornherein stopfen kann. Vielmehr wird man befürchten müssen, dass Unternehmer, welche die Absicht haben, diese Vorschriften zu torpedieren, immer wieder neue Wege ausfindig machen, um die Zielsetzung dieser Vorschriften zu vereiteln. Es müssten dann also immer wieder neue Korrekturen an den Vorschriften vorgenommen werden, die aber selbst wiederum nur für sehr kurze Zeit wirksam sein würden, da in diesem Falle von den unwilligen Unternehmern vermutlich neue Möglichkeiten des Ausweichens aufgespürt würden.
Zweitens muss vor allem unterschieden werden zwischen den Spitzenposten in formeller und realer Hinsicht. Formell gesehen steht der Vorstandsvorsitzende oder der Aufsichtsratsvorsitzende an der Spitze einer Unternehmung. De facto heißt dies jedoch noch lange nicht, dass dieser Spitzenmanager auch das ‚Sagen hat‘. Oftmals liegen die Grundentscheidungen bei dem Hauptaktionär, von dem die formellen wiederum Vorstände abhängen.
Bisweilen ist es sogar so, dass die formellen Vorstände als Blitzableiter dienen und für die negativen Konsequenzen einer Entscheidung verantwortlich sind, während die eigentlichen Entscheidungen und die Früchte dieser Entscheidungen den eigentlichen Mächtigen einer Unternehmung zufallen, die jedoch keinesfalls immer und von selbst mit den formell bestellten Vorsitzenden zusammenfallen. Weiterhin ist daran zu denken, dass unwillige Unternehmungen ihre Teilbetriebe oder die gesamte Unternehmung ins Ausland verlegen könnten, in dem keine gesetzliche Frauenquote vorgesehen ist.
Für den Erfolg einer Maßnahme ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, wie ernst die Strafverfolgung in diesen Fällen betrieben wird. Gesetze werden ganz allgemein stärker befolgt, wenn derjenige, der ein Gesetz übertritt, auch angemessen bestraft wird. Eine Vereitelung der Gesetzesabsicht kann dann daran liegen, dass Übertretungen den Strafbehörden nicht bekannt werden, dass weiterhin auch dann, wenn die Strafbehörden von diesen Gesetzesübertretungen erfahren, keine Verfolgung eingeleitet wird oder dass schließlich die Strafen so gering sind, dass sie bei den Betroffenen keine Abschreckung und Umkehr bewirken.
Für die Effizienz einer gesetzlichen Frauenquote ist also maßgebend, dass auch Vorkehrungen getroffen werden, um die Transparenz in diesen Fragen zu erhöhen, dass die Strafbehörden willens sind, eine Verfolgung einzuleiten, dass die Strafbehörden auch so mit Personal und Mitteln ausgestattet werden, dass ihnen eine effiziente Strafverfolgung ermöglicht wird und dass schließlich das Ausmaß der Strafe so hoch angesetzt wird, dass von ihnen auch eine Abschreckung ausgeht.
Schließlich ist für die Effizienz einer Maßnahme auch von Bedeutung, dass aufklärende Arbeit geleistet werden muss, um die Unternehmer davon zu überzeugen, dass eine solche Maßnahme notwendig ist, dass sie nur der Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbotes dient und dass Unternehmungen, welche dieses Gebot beachten, auch keine Beeinträchtigung im Wettbewerb mit anderen Unternehmungen erfahren.
Im Allgemeinen kann man auch davon ausgehen, dass Gesetze, bei denen die betroffenen Unternehmungen in das Gesetzesverfahren dadurch eingebunden werden, dass vor Verabschiedung eines Gesetzes die betroffenen Unternehmungen konsultiert werden, eher bereit sind, die Gesetze auch zu verwirklichen, als dann, wenn diese Gesetze gegen den Willen der Unternehmungen durchgesetzt werden. Schließlich hängt der Erfolg dieser Gesetzgebung entscheidend davon ab, dass diese Gesetze in den Unternehmungen ausgeführt werden.
Natürlich sind die Betroffenen in formeller Hinsicht nicht an der Gesetzesbildung beteiligt. Es reicht aber aus, wenn vor Verabschiedung eines Gesetzes den Betroffenen die Gesetzesabsicht erläutert wird und wenn diesen vor Verabschiedung des Gesetzes die Möglichkeit gegeben wird, auf mögliche unerwünschte Nebenwirkungen oder auf eine nicht gegebene Durchsetzbarkeit einer Maßnahme hinzuweisen. Auch trägt zu einem gutwilligen Verhalten bei, dass schon sehr früh im Rahmen der Ausbildung die ethischen Grundlagen für das spätere Verhalten in den Unternehmungen gelegt werden.
7. Reduzierung von Diskriminierungen?
Wir wenden uns nun der Frage zu, ob mit der Verfolgung dieses Zieles andere Ziele der Wirtschafts-und Sozialpolitik verletzt werden und inwieweit diese Verletzungen durch zusätzliche Bestimmungen vermieden werden können. Es ist in diesem Zusammenhange zu überprüfen, ob nicht durch diese Maßnahme neue Diskriminierungen hervorgerufen werden, nun nicht wie bisher bei den Frauen, sondern bei den Männern. Von einer Diskriminierung wollen wir hierbei immer dann sprechen, wenn im konkreten Einzelfall, also bei der Besetzung eines Vorstandspostens nicht danach entschieden wird, wer aufgrund seiner Eigenschaften für diesen Posten am besten geeignet ist. Es besteht hier die Gefahr, dass im Einzelfall eben auch dann nicht der geeignetste Bewerber ausgewählt wird, da er einer geschlechtlichen Gruppe angehört, welche bereits ihre Sollquote erreicht hat. Es ist deshalb bei einer konsequenten Durchsetzung einer Frauenquote damit zu rechnen, dass erneut zahlreiche Diskriminierungen stattfinden, die nun genauso gegenüber Männern stattfinden wie in der Vergangenheit gegenüber Frauen.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen einer durchschnittlichen, d. h. auf die gesamte geschlechtliche Gruppe bezogene Wirkung und der Frage, wie sich der jeweils konkrete Bewerber (die Bewerberin) im Einzelnen stellt. Im Großen und Ganzen wird man vermutlich davon ausgehen können, dass sich die Begabungen und das Leistungsvermögen für unternehmerische Aufgaben nicht wesentlich nach dem Geschlecht unterscheiden. Der Prozentsatz der Frauen, welche sich für unternehmerische Aufgaben eignen, dürfte auch nicht geringer (vermutlich auch nicht größer) sein als der Prozentsatz der Männer.
Bisweilen wurde zwar in der Öffentlichkeit die Vermutung geäußert, dass sich Frauen weniger als Männer für unternehmerische Aufgaben eignen. Auf der einen Seite müsste z. B. bei Frauen immer dann, wenn eine Geburt ansteht, mit einem zeitweisen Ausfall gerechnet werden, was die Unternehmungen belaste, auf der anderen Seite verlange ein unternehmerisches Handeln aufgrund eines scharfen Wettbewerbs der Unternehmungen untereinander Tugenden und Fähigkeiten zu einem aggressiven Verhalten, was bei Frauen nicht so stark wie bei Männern ausgebildet sei.
Es ist fraglich, ob das zuletzt genannte Argument der Wirklichkeit entspricht. Es mag durchaus sein, dass in der Vergangenheit bei Frauen mehr mildtätige Charaktereigenschaften überwogen haben. Aber dies war vermutlich eher eine Folge eines Leitbildes für Frauen, das lange Zeit im Rahmen der Erziehung anerzogen wurde und hat sicherlich sehr wenig mit Eigenschaften zu tun, welche Frauen aufgrund ihrer geschlechtlichen Merkmale von Natur aus besitzen. Frauen wurden früher so erzogen, dass diese genannten Eigenschaften für eine Frau wünschenswert seien, sie waren so, soweit diese Kennzeichnung überhaupt stimmte, weil sie so erzogen wurden und nicht weil sie als Frau sich gar nicht anders verhalten könnten.
Im Hinblick auf eine mögliche Belastung im Zusammenhang mit Geburten kann darauf hingewiesen werden, dass dieser Umstand bisher auch nicht zu ernsthaften Schwierigkeiten geführt hat, wenn z. B. Frauen Spitzenpositionen in der Politik eingenommen haben.
8. Statistische versus soziale Massen
Ein anderer Umstand ist jedoch von größerer Bedeutung. Wir müssen uns darüber klar werden, dass die Gruppe der Männer und Frauen keine sozialen Gruppen darstellen, sondern eine statistische Masse. Eine Frau (bzw. ein Mann) gehört der statistischen Masse an, weil sie bestimmte Merkmale aufweist, welche dieser Gruppe eigen sind, nicht aber, weil sie bzw. er in einer Gemeinschaft lebt, in der man Vor- und Nachteile miteinander teilt.
Statistische Massen zeichnen sich dadurch aus, dass zwar jedes Mitglied dieser Masse bestimmte Eigenschaften aufweist, so können z. B. Männer keine Kinder gebären, Frauen hingegen keine Kinder zeugen. Ansonsten sind jedoch die charakterlichen und physiologischen Eigenschaften breit gestreut, nicht jeder Mann (jede Frau) weist alle Eigenschaften in gleichem Umfang auf. Es mag zwar sogar richtig sein, dass Frauen im Durchschnitt in geringerem Maße bestimmte Eigenschaften als Männer aufweisen, welche im harten Wettbewerb der Unternehmungen untereinander benötigt werden. Im Einzelfall bei der Diskussion darüber, welche konkreten Bewerber für einen ganz bestimmten Vorstandsposten die besseren Eigenschaften aufweisen, der männliche oder der weibliche Kandidat, ist es trotzdem durchaus möglich, dass die weibliche Kandidatin den männlichen Kandidat im Hinblick auf diese Eignungen bei weitem übertrifft.
Dies bedeutet, dass es bei der Besetzung der Vorstandsposten immer darauf ankommt, ob die einzelnen konkreten Bewerber die notwendigen Eigenschaften aufweisen und nicht, welche statistische Gruppe im Durchschnitt die benötigten Eigenschaften besitzen.
Gerade weil es sich hierbei um eine statistische Masse und um keine soziale Gruppe handelt, lassen sich auch die Diskriminierungen, welche die Frauen im Hinblick auf die Besetzung von Vorstandsposten in der Vergangenheit erfahren haben, nicht aufrechnen gegen Benachteiligungen der Männer aufgrund der Einführung einer gesetzlichen Frauenquote.
Wenn aufgrund der Anwendung dieser Vorschrift bei der Besetzung eines Vorstandspostens eine Frau gewählt werden muss, welche nachweislich in geringerem Maße für diesen Posten geeignet ist als ein männlicher Mitbewerber, so liegt hier eindeutig eine Diskriminierung des betroffenen Mannes vor. Der Einwand, dass hier die Gruppe der Männer durchaus belastet werden könnte, da sie ja in der Vergangenheit bevorzugt behandelt wurde, würde nur dann gelten, wenn es sich hierbei um soziale Gruppen handeln würde, dass in der Vergangenheit der Gruppe der Männer Vorteile entstanden, an denen alle Männer auch die heute lebenden Männer teilgehabt haben. Dann hätte man in der Tat davon sprechen können, dass hier ein gerechtfertigter Ausgleich stattfinden würde. Da es sich aber bei Männer und Frauen um statistische Massen und nicht um soziale Gruppen handelt, hat ein konkreter männlicher Bewerber um einen Vorstandsposten keinerlei Vorteile dadurch erlangt, dass andere Männer vor allem in der Vergangenheit ungerechtfertigter Weise bevorzugt wurden.
9. Weitere Nebenwirkungen
Wir haben weiterhin zu überprüfen, ob weitere Ziele der Wirtschaftspolitik bei Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Frauenquote beeinträchtigt werden. So ist vor allem zu überprüfen, ob die allgemeine Produktivität und damit das wirtschaftliche Wachstum bei Einführung einer solchen Maßnahme verringert werden.
Natürlich ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn nicht die geeignetsten Bewerber für die anstehenden Vorstandsposten ausgewählt werden, die Unternehmungsentscheidungen insgesamt weniger optimal ausfallen werden und deshalb die Produktivität dieser Unternehmung zurückgehen wird.
Allerdings gilt dies für jede suboptimale Entscheidung, in unserem Falle für jeden falsch besetzten Vorstandsposten, unabhängig davon, ob der bestgeeignete Bewerber, der nicht ausgewählt wurde, ein Mann oder eine Frau ist. Wenn wir davon ausgehen können, dass in der Vergangenheit in hohem Maße Männer Frauen vorgezogen wurden, obwohl die Frauen in den konkreten Einzelfällen für denn anstehenden Posten besser geeignet gewesen wären, so hat dies auch in der Vergangenheit dazugeführt, dass die Produktivität nicht ihren höchstmöglichen Wert erreicht hat.
Ob deshalb die Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Frauenquote zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Produktivität führt, hängt dann davon ab, ob das Ausmaß an Diskriminierungen in der Vergangenheit größer oder kleiner war als nach Einführung dieser Vorschrift. Es wäre auch denkbar, dass nach Einführung dieser Vorschrift zwar die Diskriminierungen bei den Männern zunehmen, dass aber im Gegenzug ein so starker Abbau von Diskriminierungen von Frauen stattfindet, dass per Saldo ein Anstieg in der allgemeinen Produktivität stattfindet. Es bleiben aber auch hier die unerwünschten Diskriminierungen jener Männer, welche wegen Anwendung dieser Vorschrift nicht gewählt wurden, obwohl sie die besseren Eignungen aufwiesen.
Welche alternativen Maßnahmen werden diskutiert, wie schneiden diese Maßnahmen im Vergleich zur Einführung einer verpflichtenden Frauenquote sowohl im Hinblick auf ihre Effizienz als auch auf mögliche Sekundärwirkungen ab?
Nun haben wir bereits gesehen, dass aufgrund einer Besetzung der Vorstandsposten, bei der die Vergabe allein nach der Befähigung der einzelnen Bewerber, nicht aber nach dem Geschlecht erfolgt, die Produktivität und zumindest in einer funktionierenden Marktwirtschaft auch die Rentabilität gesteigert werden kann, sodass die Unternehmungen eigentlich aus Eigeninteresse diese Umbesetzung der Vorstandsposten vornehmen müssten. Eine optimale Produktivität und auch Rentabilität setzt immer voraus, dass die jeweils befähigtsten Bewerber eingestellt werden, jede Abkehr von dieser Regel führt zu suboptimalen Ergebnissen, die sich volkswirtschaftlich in einer Minderung der Produktivität, einzelwirtschaftlich in einer Verringerung der Rentabilität niederschlagen wird.
Nun haben in der Vergangenheit die Unternehmungen nicht nach diesen Grundsätzen gehandelt, der Anteil der Frauen bei der Besetzung der Führungspositionen in der Wirtschaft ist weit geringer als der der Männer und da wie wir oben bereits gesehen haben, nichts dafür spricht, dass Frauen per se in deutlich geringerem Maße weniger über die Befähigungen verfügen, welche zur Ausfüllung der unternehmerischen Aufgaben notwendig sind, müssen Gründe vorliegen, weshalb die Unternehmungen in der Vergangenheit nicht von selbst eine angemessen Beteiligung der Frauen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben vorgesehen haben.
Wir sprachen davon, dass bei einer funktionierenden Marktwirtschaft mit diesen positiven Ergebnissen zu rechnen sei. Eine funktionierende Marktwirtschaft setzt einen intensiven Wettbewerb der Unternehmungen voraus. Haben Unternehmungen eine monopolistische Stellung inne, so stehen sie auch nicht unter dem Zwang, die bestmögliche, also optimale Lösung anzusteuern, sie können sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Machtposition auch erlauben, auf die bestmögliche Lösung zu verzichten und die aus der Vergangenheit übernommene Vorherrschaft der Männer zu erhalten.
Eine monopolistische Stellung in diesem Zusammenhange liegt auch dann vor, wenn im Allgemeinen die Unternehmungen in Konkurrenz zueinander stehen, wenn aber die Konkurrenten untereinander einig sind, keine Frauen für Vorstandsposten vorzusehen und die eigentlichen Machtpositionen den Männern vorzubehalten.
Wenn alle oder fast alle Unternehmungen nach dieser Maxime vorgehen, treten zwar immer noch die oben festgestellten Produktivitätsverluste ein, sie schlagen sich jedoch nicht in einer Verringerung der Rentabilität nieder, da Kostensteigerungen in Form von Produktivitätsverlusten immer dann auf den Güterpreis weitergewälzt werden können, wenn die Unternehmungen davon ausgehen können, dass auch ihre Konkurrenten vor der gleichen Situation stehen. Absatz- und Gewinnverluste würden nur dann zu befürchten sein, wenn eine Unternehmung befürchten müsste, bei einer Überwälzung dieser Kosten Wettbewerbsnachteile zu erleiden, da nicht alle Unternehmungen diesen Schritt mitmachen werden.
Für ein solches Vorgehen bedarf es nun keiner formellen Absprache der Unternehmungen untereinander, auch ein informell vollzogener Gleichschritt der Unternehmungen hat die gleiche Wirkung. Es liegt dann ein informelles Monopol vor, das natürlich sehr viel schwerer von den Monopolbehörden festgestellt und geahndet werden kann als formelle Monopole.
Diese Verhaltensweisen wurden hier zumeist bereits auf den höheren Bildungsstätten anerzogen und in informellen Gruppierungen ausgeübt. Ein solches volkswirtschaftlich gesehen unproduktives Verhalten fand in der Vergangenheit nicht nur bei der Frage der geschlechtlichen Diskriminierung, sondern bei fast allen Spielarten der Diskriminierung statt, vor allem gegenüber älteren Arbeitnehmern und gegenüber Fremden. Nur ein langwieriger Bildungsprozess, der gegen diese Verhaltensformen bewusst angeht, kann hier Abhilfe bringen.
Es bedarf aber sicherlich nicht nur Korrekturen im Bildungsprozess, um eine Abkehr von diesen Verhaltensweisen zumindest auf kurze oder mittlere Frist herbeizuführen. Es müssen auch Korrekturen auf dem Arbeitsmarkt selbst vorgenommen werden, die sehr wohl durch gesetzgeberische Maßnahmen eingeführt oder begleitet werden müssen.
Vielleicht hilft es, wenn wir uns darüber klar werden, wie dieses Problem in anderen Lebensbereichen mit Erfolg angegangen wurde. Auch im Bildungsbereich, vor allem an den Universitäten bestand das Problem, dass die Lehrstühle vorwiegend von Männern besetzt waren. Die Ursache für diese Besetzungspraxis lag einmal daran, dass zunächst vor allem in den natur- und auch wirtschaftswissenschaftlichen Fächern bedeutend weniger Frauen einen Studienplatz belegten. Also kam es in einem ersten Schritt darauf an, Anreize zu setzen, dass Frauen vermehrt ein Studium absolvieren. Nachdem sich die Zahl der Diplom- und Staatsexamensabschlüsse der Frauen der der Männer angenähert hatte, war der Prozentsatz der Frauen, welche promovierten, deutlich niedriger als der der Männer, obwohl die Abschlusszeugnisse der Frauen im Durchschnitt kaum vom denjenigen der Männer abwichen. Noch geringer war der Prozentsatz der Frauen, welche sich habilitierten. Somit war das Angebot der weiblichen Bewerber bei einer Neubesetzung eines Lehrstuhles auch wesentlich geringer als das der männlichen Bewerber.
Die Folge war natürlich, dass Männer häufiger als Frauen mit einer Professur betraut wurden, also galt es in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass der Anteil der Frauen bei dem Doktorexamen und bei den Habilitationen anstieg.
Darüber hinaus wurden auch Verfahren eingeführt, welche sicherstellen sollten, dass Frauen, welche sich auf einen Lehrstuhl bewerben, genau die gleichen Chancen besitzen wie die männlichen Bewerber. So war vorgeschrieben, dass bei der Ausschreibung der neu zu besetzenden Lehrstühlen eigens darauf hingewiesen wurde, dass sich auch Frauen bewerben können. Darüber hinaus hatte bei den Berufungsverfahren auf Fakultätsebene jeweils eine Frauenbeauftragte mitzuwirken, die darüber wachen konnte, dass keine Diskriminierungen gegenüber Frauen stattfinden. Der Senat der Universität, der die Berufung bestätigen musste, hatte zu überprüfen, ob das Verfahren von der Frauenbeauftragten für korrekt angesehen wurde. Diese Verfahrenszusätze sowie der Umstand, dass immer mehr Frauen auch promovierten und habilitierten, hat die Zahl der weiblich besetzten Lehrstühle deutlich erhöht.
Ähnliche Verfahren könnten auch bei der Besetzung von Vorstandsposten im Unternehmungsbereich eingeführt werden. So könnte man auch hier vorsehen, daß die Neubesetzung eines Vorstandspostens öffentlich bekannt gemacht werden muss, damit jeder, der die Absicht hat sich zu bewerben, auch von der Ausschreibung erfährt.
Weiterhin sollte bei der Besetzung von Vorstandsposten im Aufsichtsrat eine Frauenbeauftragte mitwirken. Für den Fall, dass diese Frauenbeauftragte feststellt, dass nicht die notwendige Sorgfalt angewandt wurde und die weiblichen Bewerber benachteiligt wurden und diese Feststellung mit sachlichen Argumenten belegt wurde, könnte dann den nicht zum Zuge kommenden weiblichen Bewerbern ein erleichterter Zugang zur Anfechtung vor den Arbeitsgerichten ermöglicht werden.
Unsere bisherigen Überlegungen bezogen sich vor allem auf die geschlechtliche Diskriminierung. Wir hatten allerdings einleitend darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz nicht nur eine geschlechtliche Diskriminierung untersagt, dass sie weitere Formen der Diskriminierung und zwar eigens eine Schlechterstellung aufgrund der Herkunft oder des Religionsbekenntnisses verbietet. Im Grunde geht es hierbei um die Formulierung der Menschenrechte, die jedem zu gewähren sind, mag er noch so sehr zu einer Minderheit in der Bevölkerung zählen. Positiv gesprochen gilt der Anspruch, dass in freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat die Gleichheit vor dem Gesetz gilt.
Gerade aus diesen Gründen gelten die Folgerungen, welche wir im Hinblick auf den Versuch, die Diskriminierung über eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote zu verhindern, abgeleitet haben, im Wesentlichen für alle Arten der Diskriminierung. Dies bedeutet aber auch, dass es immer dann, wenn man von der Überzeugung ausgeht, dass die Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Frauenquote ein effizienter und erwünschter Weg zur Verhinderung einer Diskriminierung nach dem Geschlecht darstellt, auch die Anwendung einer Quotenregelung auf die anderen Arten einer Diskriminierung erforderlich ist. Warum sollten z. B. Arbeitnehmer mit einem Immigrationshintergrund eine Startchancenungleichheit hinnehmen, wenn sie feststellen müssen, dass Frauen mit dieser Regelung Erfolg hatten und auf diese Weise scheinbar einen Abbau der Diskriminierung erreicht haben.
Der Umstand, dass Frauen ihr Recht auf dem Weg der Quotenregelung erkämpft haben, wird notweniger Weise dazu führen, dass auch im Hinblick auf andere Arten der Diskriminierung die Forderung erhoben wird, eine gesetzlich vorgeschriebene Quote auch auf diese anderen Arten der Diskriminierung anzuwenden. Die für die geschlechtliche Diskriminierung beschriebenen negativen Auswirkungen einer Quotenregelung verstärken sich jedoch dann, wenn sich diese Quotenregelung auf weitere Tatbestände der Diskriminierung ausbreitet. So wird im Augenblick die Forderung erhoben, es müssten vor allem auch jüngere Politiker Führungpositionen erhalten.
Breitet sich jedoch eine Quotenregelung aus und ist deshalb dies der wichtigste Weg, um Diskriminierungen zu bekämpfen, werden deshalb gerade aus diesen Gründen die angeblichen Erfolge der Quotenregelung bei den Frauen wiederum abgebaut. Gilt es in einer Unternehmung eine neue Führungsposition zu besetzen, muss ja nun in diesem Falle nicht nur überprüft werden, ob die Zahl der durch Frauen besetzten Stellen dem Anteil der Frauen in der gesamten Bevölkerung entspricht, diese Frage muss ja auch im Hinblick auf die jeweils erreichte Quote für andere Merkmale überprüft werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Unterbesetzung z. B. der Frauen für andere Gruppierungen auch eine Unterbesetzung festgestellt werden muss, welche noch größer ausfällt als die geschlechtliche Unterbesetzung, steigt auf jeden Fall, je mehr für bestimmte Eigenschaften eine Quote eingehalten werden muss. Dies bedeutet aber notwendiger Weise, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau eine frei gewordene Führungsposition erwarten kann, nun wiederum verglichen mit einem Zustand, in welchem allein eine Quote für Frauen vorgeschrieben wurde, verringert wurde.
Wir haben jedoch nicht nur festzustellen, dass sich die Gebote, bestimmte Quoten bei der Besetzung von Führungspositionen einzuhalten, gegenseitig blockieren. Von noch größerer Bedeutung ist die Tatsache, dass auf diesem Wege die Gefahr immer größer wird, dass bei der Besetzung von Führungsstellen immer weniger derjenige Bewerber ausgewählt wird, der für die spezielle Stelle die beste Eignung aufweist. Die Erfüllung der Quote hat ja in dieser Frage eindeutigen Vorrang, muss sie doch von Gesetzeswegen erfüllt werden. Eine Auswahl nach der Eignung ist zwar in hohem Maße erwünscht, jedoch nicht gesetzlich geboten und gerade deshalb nachrangig.
Nun hatten wir weiter oben gesehen, dass der eigentliche Maßstab dafür, ob eine Diskriminierung zwischen zwei Bewerbern stattfindet, zweckmäßiger Weise daran gemessen werden muss, welcher Bewerber die beste Eignung für die vorgesehene Führungsaufgabe besitzt. Nur auf diese Weise kann der betriebliche Erfolg, damit aber auch das allgemeine Wohl bestmöglich erfüllt werden. Aus Gerechtigkeitsgründen kann eine solche Regelung auch akzeptiert werden. Zunächst gilt es festzuhalten, dass in aller Regel die Zahl der Bewerber die Zahl der freien Stellen übersteigt, und dass insofern eine vollständige Gleichbehandlung gar nicht möglich ist.
Auf der einen Seite liegt es zum Teil an den Anstrengungen jedes Einzelnen, seine Leistung zu verbessern und damit seine Chance, ausgewählt zu werden zu vergrößern. Auf der anderen Seite geht es bei der Besetzung einer Führungsposition gar nicht in erster Linie darum, persönliche Rechte der Führungskräfte zu verteilen, sondern Pflichten und es ist dann Aufgabe der Betriebsordnung auch sicherzustellen, dass die Führungskräfte ihre Pflichten erfüllen und dass sie auch zurückgestuft werden können, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben.
Eine Verbreiterung der Quotenregelungen hat jedoch noch eine weitere negative Auswirkung. Je mehr nämlich eine Unternehmung bestimmte Quoten für die unterschiedlichsten Merkmale beachten muss, ist sie um so mehr überfordert, je geringer ihre Beschäftigtenzahl ist. Nur ein Großbetrieb, der eine bestimmte Mindestgröße erreicht hat, ist überhaupt in der Lage, alle Quoten zu erfüllen. Nehmen wir den Extremfall, dass eine Unternehmung mit 100 Beschäftigten in diesem Jahr gerade zwei Führungspositionen zu vergeben hat, dass aber drei verschiedene Quoten einzuhalten sind. Eine Frauenquote, eine Quote für Mohamedaner und für Afrikaner sei einzuhalten. Es wäre reiner Zufall und äußerst unwahrscheinlich, dass die Bewerber für diese zwei Stellen gerade die Merkmale aufweisen, dass alle geforderten Quoten eingehalten werden können.
Die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Falle nicht die am meisten geeigneten Bewerber genommen werden können, ist hier sehr viel größer als in einem Großbetrieb, in dem in jedem Jahr sehr viele Stellen neu besetzt werden müssen. Gerade weil hier ineffiziente Lösungen gewählt werden müssen, erleiden diese Kleinbetriebe Wettbewerbsnachteile, was sich langfristig in einer Zunahme der Großbetriebe auswirken wird. Dieser Konzentrationsprozess führt in aller Regel dazu, dass monopolistische Marktstrukturen zunehmen. Dies würde nicht nur bedeuten, dass die Ausrichtung der Produktion an den Konsumentenwünschen vermindert würde, gleichzeitig würden auch die faktischen Möglichkeiten zur Diskriminierung ansteigen.
Diese Tendenzen werden dann dadurch noch verstärkt, dass die Kleinbetriebe befürchten müssen, wegen Nichterfüllung der Quotenbestimmungen von Gerichten zu Geldbußen oder zur Einrichtung von neuen Führungspositionen verurteilt werden, welche allein deshalb geschaffen werden müssen, um die Quoten einzuhalten. Alle diese Effekte wirken sich auf der einen Seite negativ auf die Kleinbetriebe aus, auf der anderen Seite erhöhen sich jedoch wiederum die Fälle, in denen eine faktische Diskriminierung erfolgt.