Gliederung:
1.
Einführung
2. Begriffliche Klärungen
3. Zur Problematik eines Mindestlohnes
a.
Lohneffekte
b. Beschäftigungseffekte
4. Die Wirkungen von Kombilöhnen
a.
Lohneffekte
b.
Beschäftigungseffekte
5. Der Einfluss von Lohnsubventionen
a.
Lohneffekte
b.
Beschäftigungseffekte
6. Ordnungspolitischer Ausblick
***
Anmerkung: Dieser Artikel wird in leicht abgeänderter Form erscheinen in: L.
Funk (Hrsg.): Anwendungsorientierte Marktwirtschaftslehre und Neue Politische
Ökonomie, Marburg 2008.
1.
Einführung
Seit
einiger Zeit wird von den Gewerkschaften und einigen politischen Parteien die Forderung
erhoben, Mindestlöhne, Kombilöhne oder auch Lohnsubventionen generell
einzuführen. So fordern vor allem die Gewerkschaften und SPD-Politiker die
Einführung von Mindestlöhnen in der gesamten Wirtschaft, während von CDU-Seite
eher an die Gewährung von Kombilöhnen gedacht wird. Der von der Großen
Koalition beschlossene Kompromiss wird zwischen diesen beiden Extremen liegen.
Diese
Forderungen sind nicht neu, so wurden schon lange Zeit Mindestlöhne diskutiert
und in anderen Ländern bereits praktiziert, auch in Deutschland haben wir mit
dem sogenannten Entsendegesetz im Bausektor (Gesetz über zwingende
Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom
26. Februar 1996) bereits
einen gesetzlich geregelten Mindestlohn. Der Vorschlag eines Kombilohnes ist
zwar relativ neuen Datums, wird jedoch auch bereits seit einigen Jahren
vorgeschlagen.
In
diesem Artikel wollen wir diese lohnpolitischen Konzepte kritisch diskutieren,
wir wollen erstens überprüfen, ob die Arbeitnehmergruppe, zu deren Gunsten
diese Lohnbestandteile eingeführt werden, durch diese Regelung tatsächlich -
wie beabsichtigt - durch Einkommenssteigerungen begünstigt werden. Zweitens
soll der Frage nachgegangen werden, wie sich diese beabsichtigten Lohnerhöhungen
auf die Beschäftigungslage der begünstigten Gruppe auswirken. Drittens gilt es
zu klären, ob diese Regelungen Rückwirkungen auf die allgemeine Produktivität
haben.
Schließlich
gilt es zu diskutieren, auf welchen anderen Wegen die mit diesen
Gesetzesvorhaben beabsichtigten Ziele der Begünstigung der Arbeitnehmer im
Niedriglohnsektor erreicht werden könnten, ohne dass die bei den erwähnten
Lohnkonzepten zu befürchtenden Nebenwirkungen zu erwarten sind. Zur Diskussion
stehen auf der einen Seite die Vorschläge nach Einführung einer negativen
Einkommenssteuer, auf der anderen Seite die Versuche, durch bildungspolitische
Maßnahmen die Einkommenslage im Niedriglohnsektor zu verbessern.
2.
Begriffliche Klärungen
Bevor
wir mit der eigentlichen Analyse beginnen, wollen wir einige begriffliche
Klärungen vornehmen und darlegen, durch welche Merkmale sich die drei zu
diskutierenden Lohnkonzepte im Einzelnen unterscheiden.
Beginnen
wir mit der Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn. Ein Mindestlohn
liegt vor, wenn der Lohn zwar im allgemeinen auf dem freien Markt bzw. wie in
Deutschland zwischen den Tarifparteien (den Gewerkschaften und den
Arbeitgebern) vereinbart wird, wenn aber durch Gesetz oder auf andere Weise
vorgesehen ist, dass der tatsächliche Lohn nicht unter eine bestimmte Grenze,
eben den Mindestlohn absinken darf.
Wenn
man will ist natürlich auch der zwischen den Gewerkschaften und den
Arbeitgebern ausgehandelte Tariflohn ein Mindestlohn, der nach geltendem Recht
ebenfalls nicht unterschritten werden darf. Die Unternehmer müssen den
Gewerkschaftsmitgliedern mindestens den Tariflohn gewähren.
Allerdings
unterscheidet sich ein Tariflohn in mehreren Punkten von den allgemeinen
Vorstellungen eines gesetzlichen Mindestlohnes. So gilt mit gewissen Ausnahmen
der Tariflohn nur für die Unternehmer bindend, die (den Tarifvertrag
abschließenden) Arbeitgeberverbänden angehören (bzw. beim Abschluss des
Tarifvertrages angehört haben) und auch nur für die Arbeitnehmer, die
Mitglieder der (den Tarifvertrag abschließenden) Gewerkschaft sind. Dies bedeutet,
dass die Arbeitnehmer, die gar keiner Gewerkschaft angehören sowie die weiteren
Arbeitnehmer, die zwar Gewerkschaftsmitglieder sind, deren Arbeitgeber jedoch
nicht dem Arbeitgeberverband angehören, keinen Rechtsanspruch auf Gewährung
eines Tariflohnes besitzen; allerdings gilt es hinzuzufügen, dass die
Arbeitgeber oftmals trotz mangelnder Verpflichtung den Tariflohn auch den nicht
gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern gewähren, um auf diese Weise keinen
Anreiz für die Arbeitnehmer zu schaffen, der Gewerkschaft beizutreten.
Eine
weitere Einschränkung dieser Feststellungen liegt darin, dass nach geltendem
Tarifrecht der Bundes- oder Landesarbeitsminister dann einen Tariflohn für alle
Arbeitnehmer des Tarifbereichs als bindend erklären kann, wenn zumindest einer
der Tarifparteien dies beantragt. Das oben bereits erwähnte Entsendegesetz im
Baugewerbe sieht schließlich vor, dass die in diesem Wirtschaftssektor
abgeschlossenen Tariflöhne für alle Arbeitnehmer gelten. Diese Ausnahmeregelung
wurde damit begründet, dass im Bausektor in besonderem Maße die Gefahr besteht,
dass Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern (wie z. B. Polen), die einen
niedrigeren Lebensstandard aufweisen, bereit seien, zu einem Lohn weit unter
dem Tariflohn Arbeit anzubieten und damit die Chancen der einheimischen
Arbeitnehmer auf Arbeit entscheidend beeinträchtigten.
Im
Allgemeinen wird mit der Forderung nach einem Mindestlohn die Vorstellung
verbunden, dass der Mindestlohn vom Staat selbst zumeist auch für längere Zeit
festgelegt wird, also nicht durch Verhandlungen der Tarifparteien für jeden
neuen Tarifvertrag neu bestimmt wird. In der augenblicklichen Diskussion wird
jedoch auch in Erwägung gezogen, ähnlich dem Entsendegesetz einfach den
zwischen den Tarifparteien ausgehandelten Tariflohn als Mindestlohn vorzusehen,
also wenn man so will, den Geltungsbereich des heutigen Entsendegesetzes auf
weitere Wirtschaftszweige, vielleicht sogar auf die gesamte Volkswirtschaft
auszudehnen. Auch wird gefordert, einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn auf
einige wenige kritische Wirtschaftssektoren zu beschränken.
Ein
Mindestlohn ist auf jeden Fall von den Unternehmungen für jeden Arbeitnehmer
(bzw. für die im Gesetz vorgesehenen Arbeitnehmergruppen) aufzubringen. In diesem
Punkt unterscheidet sich der Mindestlohn von den Vorschlägen eines Kombilohnes
bzw. einer Lohnsubvention. Sowohl der Kombilohn wie auch die Lohnsubvention
wird hingegen vom Staat aufgebracht, wobei der Kombilohn unmittelbar dem
Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf einen Kombilohn besitzt, ausgezahlt wird,
während eine Lohnsubvention an den Arbeitgeber auszuzahlen ist.
Natürlich
geht man hierbei davon aus, dass aufgrund der Subventionierung der
Unternehmungen die an diese Arbeitnehmer ausgezahlten Löhne höher ausfallen als
es ohne Lohnsubvention der Fall wäre. Da aber nicht geklärt werden kann, was
der Unternehmer ohne Lohnsubvention als Lohn gezahlt hätte, kann auch nicht mit
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Lohnsubvention voll an die Arbeitnehmer
weitergegeben wird. Dadurch dass der Kombilohn direkt an den zu begünstigenden
Arbeitnehmer ausgezahlt wird, unterscheidet sich der Kombilohn von der
Subvention auch in der Frage nach der Sicherheit der Begünstigung.
Ein
weiterer Unterschied dürfte zwischen Kombilohn und Lohnsubvention auch darin
liegen, dass Subventionen im allgemeinen für jeden Wirtschaftsbereich getrennt
und in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, während die Bestimmungen eines
Kombilohnes sicherlich für alle Arbeitnehmer gleich geregelt sein müssten.
3. Zur
Problematik eines Mindestlohnes
a. Lohneffekte
Fragen
wir als erstes, ob sich gesetzliche Mindestlöhne in jedem Falle auf die
Begünstigtengruppe einkommenssteigernd auswirken werden. Wir wollen hierbei
unterstellen, dass der Markt dafür Sorge trägt, dass ohne Mindestlohn der
tatsächlich ausgezahlte Lohn der Grenzproduktivität der Arbeit entspricht. Hier
ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. In dem ersten Fall liegt die
Grenzproduktivität der zu begünstigenden Arbeitnehmergruppe über oder gerade
bei der festgelegten Mindestlohnhöhe. Hier gehen selbstverständlich von der
Mindestlohngesetzgebung keinerlei einkommenssteigernde Effekte aus, die Wirkung
eines Mindestlohnes ist hier gleich null. Es bleibt die Sicherheit des
Arbeitnehmers, in jedem Falle mindestens den Minimumlohn zu erhalten. Im
zweiten Fall liege die Grenzproduktivität unterhalb des gesetzlich festgelegten
Mindestlohnes; in diesem Falle hat der Unternehmer der begünstigten Arbeitnehmergruppe
einen höheren Lohn zu zahlen als er ohne Mindestlohnregelung gewährt hätte.
Die
Lohnregelung kommt also in diesem zweiten Falle dem Arbeitnehmer zugute;
vorausgesetzt werden muss allerdings, dass die zu begünstigenden Arbeitnehmer
nicht gerade wegen der Einführung eines Mindestlohnes entlassen werden; in
diesem Falle erführe der betroffene Arbeitnehmer nicht eine Einkommenssteigerung,
sondern sogar eine Einkommensminderung, wenn wir davon ausgehen, dass die
Unterstützung des Arbeitslosen immer wesentlich geringer ausfällt als das
reguläre Arbeitseinkommen. Wir werden auf diese Möglichkeit noch ausführlich zu
sprechen kommen, wenn wir uns in einem zweiten Schritt mit den
Beschäftigungsauswirkungen eines Mindestlohnes befassen werden. Hier sei nur
festgehalten, dass nicht in jedem Falle bei Einführung eines Mindestlohnes mit
Einkommenssteigerungen zu rechnen ist: Oftmals übersteigt die
Grenzproduktivität die Höhe des Mindestlohnes, oftmals verlieren gerade die
Arbeitnehmer, die es zu beschützen gilt, aufgrund dieser Regelung ihren Job.
Fragen
wir uns noch kurz, ob die Einkommenseffekte günstiger ausfallen, wenn der
Mindestlohn nicht vom Gesetzgeber festgelegt wird, wenn vielmehr der Tariflohn
zum generell gültigen Mindestlohn (auch für Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft
angehören) erklärt wird. Hier wirken die Arbeitgebervertreter immerhin an der
Festlegung der Mindestlohnhöhe mit und dies dürfte im Allgemeinen bewirken,
dass der Mindestlohn nicht unter der Höhe der Grenzproduktivität festgelegt
wird. Die hieraus resultierende Differenz im Einkommenseffekt zur gesetzlichen
Regelung ist zweifacher Natur: Auf der einen Seite dürften hier die
Einkommenssteigerungen nicht so stark ausfallen, da eben die Mindestlohnhöhe
nicht wie bei der gesetzlichen Regelung über der Grenzproduktivität angesetzt
wird; auf der anderen Seite ist hier die Gefahr, dass wegen der
Mindestlohnregelung Arbeitnehmer entlassen werden und deshalb gar nicht in den
Genuss der Einkommenssteigerung kommen, äußerst gering.
b.
Beschäftigungseffekte
Wenden
wir uns nun der zweiten Frage nach den möglichen Beschäftigungswirkungen einer
Mindestlohngesetzgebung zu. Legen wir die klassische Lohn- und
Arbeitsmarkttheorie zugrunde, dann hängt der Beschäftigungsgrad entscheidend
von der Höhe des jeweiligen Lohnsatzes ab. Machen wir uns diese Zusammenhänge
anhand eines Angebots- Nachfrage-Schemas klar:
Entspricht
der tatsächliche Lohnsatz dem Gleichgewichtslohnsatz l0, so werden alle
arbeitswilligen Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einem Mindestlohn von lm,, der
über dem Gleichgewichtslohn l0 liegt, ist die Nachfrage
nach Arbeit kleiner als das Angebot, es entsteht also Arbeitslosigkeit, wobei
die Arbeitslosigkeit umso größer ist, je mehr der Mindestlohn vom
Gleichgewichtslohn abweicht.
Diese
Schlussfolgerungen stehen scheinbar in Widerspruch zu den Aussagen der
Kaufkrafttheorie. Danach führt eine Erhöhung der Löhne zu einer Mehrnachfrage
nach Konsumgütern und diese hinwiederum löst eine Zunahme der Produktion und
damit der Beschäftigung aus. Es hat also den Anschein, als würde die Einführung
von Mindestlöhnen zumindest dann, wenn der Mindestlohn über dem sonst gezahlten
Lohn liegt, nicht zu einer Abnahme, sondern sogar zu einer Zunahme der
Beschäftigung führen.
Die
Kaufkrafttheorie beruft sich auf die Keynesianische Theorie, allerdings zu
Unrecht. Betrachten wir hierzu ein vereinfachtes Keynes-Modell. Wir tragen auf
der Abszisse die Höhe
des
realen Inlandsproduktes, auf der Ordinate die effektive Nachfrage nach Gütern
ab. Es wird unterstellt, dass die Beschäftigung unmittelbar von der realen
Inlandsprodukthöhe abhängt.
In der
Keynesianischen Theorie steigt die Konsumnachfrage mit wachsendem
Inlandsprodukt (Volkseinkommen), allerdings mit einer Konsumneigung von kleiner
eins. Der Verlauf der Konsumfunktion entspricht somit der im Diagramm 2
eingezeichneten Konsumgeraden. (Der Einfachheit unterstellen wir also eine
Konstanz der Konsumneigung. Unsere Überlegungen werden zwar komplizierter, aber
nicht falsch, wenn wir eine von der Einkommenshöhe abhängige Konsumneigung
unterstellen.) Das Investitionsvolumen, die Höhe des Exportüberschusses sowie
der Umfang der Staatsverschuldung werden als autonom, d. h. als von der Höhe
des Einkommens unabhängig unterstellt. Wenn wir die als konstant angenommene
Nachfrage der Investoren, des Staates und des Auslandes auf die jeweilige
Konsumausgabenhöhe aufschlagen, erhalten wir eine Parallele zur Konsumfunktion,
die den Verlauf der gesamten Nachfrage nach Gütern darstellt.
Der
Schnittpunkt der Kurve der gesamten Güternachfrage mit der 45° - Linie
markiert das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht, bei dem Angebot von und
Nachfrage nach Gütern übereinstimmt. Keynes unterstellt, dass dieses Gütergleichgewicht
nicht ausreicht, Vollbeschäftigung zu garantieren, dass vielmehr nur eine
Einkommenshöhe erreicht wird, bei der Unterbeschäftigung herrscht.
Werden
nun die Lohneinkommen mit der Einführung der Mindestlöhne erhöht, findet in
unserem Diagramm eine Bewegung nach rechts entlang der Konsum- bzw.
Nachfragekurve statt. Die Lohneinkommen steigen und nur aufgrund dieser
Tatsache steigt auch die Konsumnachfrage der Arbeitnehmer. Eine Erhöhung der
Beschäftigung tritt nicht ein, die Kostensteigerung schlägt sich in Güterpreissteigerungen
nieder, an der Lage des Gleichgewichtspunktes hat sich nichts geändert. Die
prognostizierte Einkommens- und Beschäftigungssteigerung wäre nur eingetreten,
wenn aufgrund der Einführung der Mindestlöhne die Konsumneigung (und oder das
Investitionsvolumen) erhöht worden wäre.
In
der Tat hat nun A. P. Lerner unterstellt, dass bei Lohnsteigerungen mit einer
Umverteilung zugunsten der Empfänger geringerer Einkommen zu rechnen sei. Da
man weiterhin davon ausgehen könne, dass die Empfänger geringeren Einkommens
einen höheren Prozentsatz ihrer Einkünfte für Konsumnachfrage verwenden als die
übrigen Haushalte, würde die Lage der Konsumfunktion und damit auch der
allgemeinen Nachfragefunktion nach oben verschoben; dies bewirke dann den von
der Kaufkrafttheorie unterstellten positiven Beschäftigungseffekt.
Dieser
positive Beschäftigungseffekt wird allerdings zumindest teilweise zurückgenommen,
wenn die Unternehmungen aufgrund der mit der Einführung von Mindestlöhnen
verbundenen Kostensteigerung über weniger Mittel zur Investition verfügen und
deshalb die Investitionsnachfrage verringern oder wenn wegen Verschlechterung
der internationalen Wettbewerbslage das Exportvolumen und mit ihm der
Exportüberschuss zurückgeht.
Aber
selbst dann, wenn die Einführung des Mindestlohnes per Saldo zu einer Zunahme
der Gesamtnachfrage geführt hätte, müsste mit weiteren Veränderungen im
Produktionsprozess gerechnet werden, aufgrund derer im Endeffekt eine
Verringerung und nicht eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades erwartet werden
müsste.
Der
Anstieg der Kosten zwingt nämlich die Unternehmungen immer dann, wenn sie unter
starkem internationalen Wettbewerb stehen und wenn die Unternehmungen im
Ausland günstigere Kostenbedingungen aufweisen, nach Kostenkompensationen
Ausschau zu halten. Kosteneinsparungen können erstens dadurch erzielt werden,
dass die Unternehmungen rationalisieren und zu kapitalintensiveren Verfahren
übergehen.
Rationalisierungen
haben nun zur Folge, dass die Nachfrage nach weniger qualifizierten
Arbeitskräften zurückgeht, dass also die Beschäftigung gerade derjenigen
Arbeitnehmer, die mit der Mindestlohngesetzgebung begünstigt werden sollen,
abnimmt. Die Position der hochqualifizierten Facharbeiter verbessert sich
jedoch, da auf der einen Seite mit wachsender Mechanisierung die Nachfrage nach
hochqualifizierten Facharbeitskräften steigt und auf der anderen Seite mit der
Mechanisierung auch die Produktivität dieser Arbeitnehmergruppe ansteigt, was
den Unternehmern die Möglichkeit eröffnet, diesen Facharbeitskräften auch einen
höheren Lohn zu zahlen. Damit wird jedoch die von Lerner unterstellte
Umverteilung zugunsten der Empfänger geringeren Einkommens wiederum rückgängig
gemacht; die Empfänger höheren Einkommens haben eine geringere Konsumneigung,
was automatisch dazu führt, dass die gesamte Konsumneigung zurückgeht und nicht
ansteigt.
Unternehmungen
verbleibt noch neben der Rationalisierung eine zweite Möglichkeit, auf
Kostensteigerungen im Zusammenhang mit der Einführung von Mindestlöhnen zu
reagieren. Sie können nämlich die Teile der Produktion, die vor allem
Arbeitnehmer mit geringer Qualifikation benötigen, in diejenigen ausländischen
Volkswirtschaften verlagern, in denen die Arbeitskosten geringer als im Inland
sind.
Auch
in diesem Falle sinkt die Beschäftigung der Arbeitnehmer mit geringerer
Qualifikation trotz unterstellter Zunahme der Güternachfrage. Wir kommen also
in jedem Falle zu dem Ergebnis, dass die Einführung von Mindestlöhnen die
Beschäftigungssituation der Begünstigten verschlechtert und nicht verbessert.
4. Die
Wirkungen von Kombilöhnen
a. Lohneffekte
Wenden
wir uns nun der Frage zu, wie sich die Einführung von Kombilöhnen auswirkt,
wiederum zunächst auf die Einkommenslage, sodann auf die Beschäftigungssituation
der Begünstigten.
Wenn
wir unterstellen könnten, dass die Höhe des von den Unternehmungen ausgezahlten
Lohnes von der Gewährung eines Kombilohnes unberührt bliebe, hieße dies, dass
das Einkommen der Begünstigten genau um die Höhe des Kombilohnes ansteigen
würde. Der Kombilohn wäre somit im Hinblick auf das Verteilungs- (Einkommens-)ziel
100% effizient.
Nun
wird allerdings in der Öffentlichkeit die Befürchtung geäußert, dass die
Unternehmungen versuchen würden, den Lohn der Begünstigten zu reduzieren, um
auf diese Weise Kosten einzusparen und den Gewinn zu erhöhen.
Nun
interessiert weniger die Frage, ob die Unternehmungen den Wunsch haben, diese
Kompensation vorzunehmen, sondern ob sie zu dieser Aktivität in der Lage sind
bzw. von welchen Faktoren es denn abhängt, ob es den Unternehmungen gelingt -
wie angedeutet - zu verfahren.
Im
Grunde handelt es sich hierbei um ein ähnliches Problem wie bei der Überwälzung.
Im Rahmen der Überwälzungslehre wird der Frage nachgegangen, unter welchen
Bedingungen die Marktpartner in der Lage sind, ihnen auferlegte Kosten auf
andere Marktpartner zu überwälzen. So geht z. B. die Steuertheorie davon aus,
dass Umsatzsteuern im allgemeinen 100% auf den Güterpreis abgewälzt werden
können. Zunächst habe der Unternehmer die Umsatzsteuer zu zahlen. Dieser habe
jedoch im Allgemeinen die Möglichkeit, diese Steuerlast auf den Konsumenten zu
überwälzen, in dem er die Preise um den Betrag der Umsatzsteuer erhöhe.
Nun
geht es beim Kombilohn nicht um eine den Unternehmungen entstandene Kostenlast;
vielmehr erhalten bestimmte Arbeitnehmergruppen – also nicht die
Unternehmungen, sondern ihre Marktpartner - vom Staat eine Transferzahlung,
also das Gegenteil einer Steuerlast. Trotzdem muss mit der Möglichkeit
gerechnet werden, dass auch Begünstigungen - also nicht nur zusätzliche Kosten
- im Verlaufe des Marktprozesses auf andere Marktpartner ganz oder teilweise
überwälzt werden können. Im Falle eines Kombilohnes werden die Unternehmer die
Löhne reduzieren und damit indirekt an der den Arbeitnehmern gewährten
Transferzahlung teilnehmen. Man kann davon ausgehen, dass die
Übertragungsbedingungen bei positiven Transferzahlungen an einzelne
Marktpartner im Grunde die gleichen sind wie bei der Überwälzung von zusätzlichen
Kosten.
Fragen
wir uns also nun, von welchen Bedingungen es abhängt, ob und in welchem Umfang
positive Transferzahlungen an andere Marktpartner übertragen werden können.
Unterstellen wir, dass die gleichen Bedingungen zur Übertragung von
Transferleistungen wie bei den Steuern und den anderen Kostensteigerungen
gelten, bedeutet dies, dass der Umfang und das Verhältnis der Angebots- und Nachfrageelastizitäten
über die Übertragungsmöglichkeiten entscheiden. Machen wir uns nun diese
Zusammenhänge anhand des unten dargestellten Diagramms 3 klar:
In
das Diagramm 3 zeichnen wir eine normal geneigte Angebots- und Nachfragekurve
ein. Der Schnittpunkt beider Kurven markiert den Gleichgewichtslohnsatz l0
sowie die Beschäftigung bei Gleichgewicht b0. Die Einführung eines
Kombilohnes bewirkt nun in unserem Diagramm, dass die Arbeitsangebotskurve um
den Betrag des Kombilohnes nach unten verschoben wird. Die Angebotskurve gibt
bekanntlich an, wie sich das Arbeitsangebot bei alternativen Lohnsätzen
verändert.
Es
wird hierbei unterstellt, dass sich die Arbeitnehmer rational in dem Sinne
verhalten, dass sie ihre jeweilige Angebotsmenge an Arbeitsstunden von der Höhe
des Gesamtlohnes, also von der Summe von regulärem Lohn und Kombilohn abhängig
sein lassen, unabhängig davon, wie sich der Gesamtlohn aus regulärem Lohn und
Kombilohn zusammensetzt. Die Verlagerung der für die Unternehmungen relevanten
Arbeitsangebotskurve nach unten bedeutet z.B. dass bei der Angebotsmenge von b0
die Arbeitnehmer mit einem geringeren regulären (vom Arbeitgeber zu zahlenden)
Arbeitslohn zufrieden sind, da ja annahmegemäß ein Teil des Gesamtlohnes in
Form eines staatlichen Zuschusses (des Kombilohnes) gewährt wird.
Diese
Verlagerung der für die Unternehmungen relevanten Arbeitsangebotskurve nach
unten bewirkt nun, dass der neue Schnittpunkt mit der Arbeitsnachfragekurve bei
einem niederen Lohnsatz liegt. Dies bedeutet, dass die Unternehmer den
Arbeitnehmern nun auch einen niedrigeren regulären Lohnsatz gewähren als vor
der Einführung des Kombilohnes. Der Gesamtlohn fällt zwar nun höher aus als der
bisherige vom Arbeitgeber gezahlte Lohnsatz; insoweit erhöht sich der
Gesamtlohnsatz und damit ceteris paribus das Einkommen der begünstigten
Arbeitnehmer; der Gesamtlohnsatz steigt jedoch nicht um den vollen Betrag des
Kombilohnes. Diese Feststellung ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass die
Unternehmungen die Zahlung des Lohnsatzes zum Teil mit dem Kombilohn
kompensieren, dass also die oben befürchtete Vermutung, dass die Unternehmungen
die Einführung des Kombilohnes dazu benutzen, einen geringeren Lohnsatz zu
zahlen, im Ansatz richtig ist.
Wovon
hängt es denn nun ab, um wie viel der reguläre Lohnsatz bei Einführung von
Kombilöhnen reduziert wir? Wie unsere Graphik zeigt, hängt die Beantwortung
dieser Frage von der Steigung der Angebots- und der Nachfragekurve von bzw.
nach Arbeit und damit von den Lohn-Elastizitäten des Arbeitsangebotes und der
Arbeitsnachfrage ab. Verdeutlichen wir diese Schlussfolgerung anhand einiger
Extremfälle. Sofern die Arbeitsnachfragekurve parallel zur Ordinatenachse
verläuft, die Elastizität der Arbeitsnachfrage also null ist, sinkt der reguläre
Lohnsatz um den Betrag des Kombilohnsatzes, es gelingt also in diesem Falle den
Unternehmungen den gesamten Betrag zu kompensieren; die Einführung des
Kombilohnsatzes erhöht ceteris paribus den Gesamtlohnsatz überhaupt nicht.
Umgekehrt
gilt, dass bei einer unendlich großen Elastizität der Arbeitsnachfrage, also bei
einem Verlauf der Arbeitsnachfragekurve parallel zur Abszissenachse die
Unternehmungen überhaupt nicht in der Lage und gewillt sind, den regulären
Lohnsatz zu reduzieren. Dies bedeutet, dass in diesem Falle der Kombilohn den
begünstigten Arbeitnehmern voll zugutekommt.
Ähnliche
Schlussfolgerungen gelten für den Fall, dass wir zwar mit einem normal nach
rechts unten geneigten Verlauf der Arbeitsnachfragekurve rechnen können, dass
aber die Arbeitsangebotskurve entweder vollkommen starr (paralleler Verlauf zur
Ordinatenachse) oder vollkommen elastisch (paralleler Verlauf zur Abszissenachse)
verläuft. Ein vollkommen unelastisches Arbeitsangebot hat zur Folge, dass sich
der reguläre Lohnsatz überhaupt nicht verändert, dass also der Kombilohn den
Arbeitnehmern voll zugutekommt.
Bei
einem vollkommen elastischen Arbeitsangebot hingegen sinkt der neue Gleichgewichtslohnsatz
um den Betrag des Kombilohnes nach unten, mit der Folge, dass es den
Unternehmungen gelingt, in vollem Maße zu kompensieren und dass die
Arbeitnehmer leer ausgehen.
Wir
kommen also zu dem Ergebnis, dass es vom gegenseitigen Verlauf der
Arbeitsangebots- und Arbeitsnachfragekurve abhängt, ob und in welchem Umfang
den Unternehmungen eine Kürzung des regulären Lohnsatzes gelingt. Hohe
Elastizitäten des Arbeitsangebotes und niedrige der Arbeitsnachfrage begünstigen
die Arbeitnehmer, während umgekehrt hohe Elastizitäten der Arbeitsnachfrage und
niedrige des Arbeitsangebotes den Arbeitgebern zugutekommen.
Wenn
wir von den in der Realität sicherlich kaum realisierten Extremlagen absehen,
dann können wir davon ausgehen, dass die begünstigten Arbeitnehmer in der Regel
bei Einführung eines Kombilohnes einen Anstieg ihres Gesamtlohnes erwarten
können, dass dieser Anstieg aber in der Regel niedriger ausfällt als der Betrag
des Kombilohnes.
Abschließend
zu der Frage nach den Einkommensauswirkungen eines Kombilohnes sollte noch auf
zweierlei hingewiesen werden. Erstens muss daran erinnert werden, dass die
Analyse danach fragt, wie sich der Gleichgewichtslohnsatz bei Einführung eines
Lohnsatzes verändert, wenn wir rationales Verhalten bei Arbeitnehmern und
Arbeitgebern unterstellen. Für die Arbeitgeber bedeutet dies die Annahme einer
Gewinnmaximierung. In der Realität müssen wir davon ausgehen, dass der
verbleibende reguläre Lohnsatz nicht einseitig von den Arbeitgebern, sondern
von den Tarifparteien festgelegt wird; wir können davon ausgehen, dass die
Gewerkschaften bestrebt sein werden, eine Kürzung der regulären Löhne zu
verhindern; je nach Machtposition wird dies den Gewerkschaften auch kurzfristig
oftmals gelingen. Langfristig dürften jedoch die Gewerkschaften kaum in der
Lage sein, Lohnveränderungen gegen den Markt zu verhindern, da jeder Versuch,
Lohnsätze gegen den Markt zu erzwingen, langfristig zu Beschäftigungswirkungen
führt, welche die Position der Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen
schwächt.
Eine
zweite Anmerkung ist notwendig: Unsere bisherigen Überlegungen bezogen sich
stets auf den Lohnsatz; das Gesamteinkommen der Arbeitnehmer besteht jedoch aus
dem Produkt aus Lohnsatz und Beschäftigungsmenge; es muss stets mit der
Möglichkeit gerechnet werden, dass eine Verbesserung im Lohnsatz eine Verringerung
der Beschäftigung zur Folge hat, sodass die erwünschte Einkommenssteigerung u.
U. ausbleibt. Ob bzw. unter welchen Bedingungen dies zu erwarten ist, kann
jedoch erst dann geklärt werden, wenn wir zuvor den Einfluss des Kombilohnes
auf die Beschäftigungslage untersucht haben, eine Frage, der wir uns nun
zuwenden wollen.
b.
Beschäftigungseffekte
Wir können
hierbei auf unser graphisches Modell (Diagramm 3) zurückgreifen. Da die
Arbeitsnachfragekurve in der Regel nach rechts unten verläuft, wird eine
Minderung des regulären Lohnsatzes mit einer Zunahme der Arbeitsnachfrage
(Bewegung entlang der Arbeitsnachfragekurve!) verbunden sein. Dies bedeutet:
Zwar wird befürchtet werden müssen, dass die Einführung eines Kombilohnes im
allgemeinen nicht dazu führen wird, dass der Gesamtlohn im vollen Umfang den
Arbeitnehmern zugutekommt; in dem Maße, indem es jedoch den Unternehmungen
gelingt, den regulären Lohnsatz zu reduzieren, steigt die Beschäftigung, ein
Tatbestand, der den Arbeitnehmern zugutekommt. Gleichzeitig wird das reguläre
Lohneinkommen der Arbeitnehmer weniger zurückgehen oder sogar noch ansteigen,
in Abhängigkeit von der Elastizität der Arbeitsnachfrage.
Wäre
die Elastizität der Arbeitsnachfrage genau eins, dann würde ein Rückgang des
regulären Lohnsatzes genau durch einen Anstieg der nachgefragten Arbeitsstunden
voll ausgeglichen. Nur dann, wenn die Elastizität der Arbeitsnachfrage kleiner
eins wäre, würde der Umfang des regulären Lohneinkommens (Lohnsatz x Arbeitsstundenzahl)
zurückgehen.
Unterstellen
wir nun mit der herrschenden Theorie Produktionsfunktionen vom Typ Cobb-Douglas
(konstantes Niveaugrenzprodukt, abnehmende partielle Grenzprodukte), so muss
notwendigerweise die Elastizität der Arbeitsnachfrage größer eins sein. Dies
bedeutet jedoch, dass unter diesen Annahmen fast immer damit zu rechnen ist,
dass bei positiven Beschäftigungseffekten gleichzeitig auch das reguläre
Lohneinkommen sogar leicht ansteigt.
Wir
hatten oben bei der Diskussion des Mindestlohnes darauf hingewiesen, dass sich
langfristig bei Erhöhung der Löhne die Lage der Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor
aus zweierlei Gründen verschlechtert: Auf der einen Seite werden die
Unternehmungen bestrebt sein, die Kostensteigerungen durch Mechanisierung
wiederum wettzumachen; auf der anderen Seite kann es für Unternehmungen
notwendig werden, Teile der Produktion, bei denen vorwiegend gering
qualifizierte Arbeitnehmer eingesetzt werden, ins Ausland zu verlagern.
In
beiden Punkten schneidet der Kombilohn besser ab als der Mindestlohn, da ja
beim Kombilohn wie gezeigt, der reguläre Lohnsatz die Tendenz hat, zu sinken
und nicht zu steigen. Somit trägt die Einführung eines Kombilohnes langfristig
dazu bei, die Lage im Niedriglohnsektor zu entlasten.
5. Der
Einfluss von Lohnsubventionen
a. Lohneffekte
Wenden
wir uns nun der Frage zu, wie sich die Einführung von Lohnsubventionen auf das Einkommen
und auf die Beschäftigung der begünstigten Arbeitnehmer auswirkt. Beginnen wir
mit dem Einfluss auf die Lohnhöhe.
Wir
werden sehen, dass von einer Lohnsubvention ähnliche Wirkungen wie von einem
Kombilohn ausgehen. Aus der Sicht der Arbeitnehmer ist es – bei Unterstellung
rationalen Verhaltens – gleichgültig, ob sie ihr Gesamtlohneinkommen aus der
Hand der Unternehmer erhalten, oder ob der Staat einen Teil des Gesamtlohnes –
eben den Kombilohn – den Arbeitnehmern unmittelbar auszahlt. Die Arbeitnehmer
interessiert unter diesen Annahmen nur die Gesamthöhe ihrer Arbeitseinkünfte.
Betrachten
wir hierzu Diagramm 8, das wiederum den Verlauf der Arbeitsangebots- und
Arbeitsnachfragekurve anzeigt.
Im
Falle der Einführung der Lohnsubventionen bleibt allerdings die Arbeitsangebotskurve
unverändert, es verschiebt sich vielmehr die Arbeitsnachfragekurve um den
Betrag der Lohnsubvention pro Arbeitseinheit nach rechts - oben. Die ursprüngliche
Arbeitsnachfragekurve ist aus der Grenzproduktivitätskurve abgeleitet und gibt
an, welchen Lohn die Arbeitgeber bei alternativen Beschäftigungsmengen maximal
zahlen können. Da nun zum Grenzprodukt die Lohnsubvention pro Arbeitseinheit
hinzukommt, kann der Unternehmer nach Einführung der Lohnsubvention zusätzlich
zum Grenzprodukt maximal den Betrag der Lohnsubvention (pro Beschäftigungseinheit)
zahlen. Somit verschiebt sich die Arbeitsnachfragekurve um den Betrag der
Lohnsubvention nach rechts oben.
Der
neue Schnittpunkt der Arbeitsnachfragekurve mit der Arbeitsangebotskurve
markiert den neuen Gleichgewichtslohn. Er liegt eindeutig über dem bisher
ausgezahlten Lohn. Allerdings müssen wir auch hier wie bei der Analyse des
Kombilohnes davon ausgehen, dass der Lohnsatz im Allgemeinen um weniger als die
Lohnsubvention ansteigen wird. Um wie viel genau der Lohnsatz ansteigt, hängt
wiederum von der Elastizität der Arbeitsangebots- und Arbeitsnachfragekurve ab.
Auch
hier gilt, dass eine vollkommen elastische Nachfrage bzw. eine vollkommen
starre Angebotselastizität eine Lohnerhöhung um den vollen Betrag der
Lohnsubvention ermöglicht, während umgekehrt bei vollkommen starrer Nachfrageelastizität
bzw. einer vollkommenen Angebotselastizität gelten würde, dass der Lohnsatz überhaupt
nicht anstiege. Die Einschränkungen, die bei der Analyse des Kombilohnes
gemacht wurden, gelten selbstverständlich auch im Hinblick auf die Wirkungen
einer Lohnsubvention.
b.
Beschäftigungseffekte
Stellen
wir uns nun die Frage, wie sich Lohnsubventionen auf die Beschäftigung der zu
begünstigten Arbeitnehmer auswirken. Ein Blick auf unser Diagramm 8 zeigt, dass
der neue Gleichgewichtslohnsatz bei einer höheren Beschäftigung als vor der
Gewährung von Lohnsubventionen liegt. Das bedeutet, dass das Einkommen der betreffenden
Arbeitnehmergruppe nicht nur wegen eines gestiegenen Lohnsatzes, sondern auch
wegen einer Mehrbeschäftigung ansteigen wird. Die Erhöhung der Beschäftigung
stellt hierbei auch einen Eigenwert dar.
Insoweit
gelten also die Einkommenswirkungen bei der Lohnsubvention analog dem
Kombilohn. Allerdings gibt es einige Unterschiede zwischen beiden Instrumenten,
auf die nun eigens im Folgenden eingegangen werden soll.
Der
Kombilohn wird von einer staatlichen Behörde ausgezahlt; wenn wir einmal von
der Möglichkeit eines sicherlich geringfügigen Missbrauchs der Behörde absehen,
können wir im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Kombilohn jeweils in voller
Höhe den zu Begünstigenden ausgezahlt wird.
Bei
der Gewährung von Lohnsubventionen liegen die Verhältnisse etwas komplizierter.
Die Lohnsubvention wird an den Unternehmer ausgezahlt und es wird damit gerechnet,
dass die Unternehmer im eigenen Interesse die Lohnsubvention an die
Arbeitnehmer weitergeben. Dass die Unternehmer u.U. bemüht sein werden, die Löhne
nicht um den vollen Betrag zu erhöhen, ist hierbei nicht die eigentliche
Gefahr. Wir haben oben bereits darauf hingewiesen, dass die Löhne fast überall
nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden, sondern dass die
Tarifpartner, also die Arbeitgeber mit den Gewerkschaften zusammen über die
Höhe des Lohnsatzes entscheiden.
Probleme
ergeben sich nicht so sehr in der Festlegung der Lohnsatzhöhe, sondern in der
Frage, welche Arbeitnehmer diesen subventionierten Lohn erhalten werden. Die
staatliche Behörde wird Kriterien entwickeln, für welche Arbeitnehmergruppen
diese Lohnsubventionen gewährt werden. Die Unternehmer könnten nun versucht
sein, die Gewährung der Lohnsubventionen zum Anlass zu nehmen, für möglichst
viele Arbeitnehmer Voraussetzungen zu schaffen, damit sie unter diese
subventionsberechtigte Arbeitnehmergruppe fallen. Es besteht dann die Gefahr,
dass manche Arbeitnehmer, die bisher nicht in der untersten Lohnkategorie
beschäftigt waren, diesem Kontingent angerechnet werden, aber für sie kein
höherer Lohn als bisher gezahlt wird, da sie bereits als Angehörige einer etwas
höheren Lohnklasse auch bisher schon einen höheren Lohn als die Arbeitnehmer im
Niedrigstlohnsektor erhalten haben.
Diese
Gefahren lassen sich auch nicht dadurch abwenden, dass die staatliche Behörde
derartige Strukturverschiebungen verbietet oder dass man darauf hinweist, dass
der Betriebsrat oder andere Arbeitnehmervertretungen diese Kontrolle übernehmen
können. In einer Marktwirtschaft müssen aufgrund der permanent eintretenden
Datenänderungen Anpassungen in den Strukturen möglich sein, soll die Effizienz
der Unternehmungen nicht stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Mit anderen
Worten: Es besteht die Gefahr, dass die Lohnsubventionen dazu eingesetzt
werden, einen Teil der bisherigen Lohnsummen zu finanzieren und nicht dazu -
wie beabsichtigt -, das Einkommen der Arbeitnehmer im Niedrigstlohnsektor
anzuheben.
Es
gibt noch ein weiteres Problem, das im Zusammenhang mit der Gewährung von
Lohnsubventionen zu erwähnen ist. Man wird unterstellen können, dass Kombilöhne
für die gesamte Volkswirtschaft einheitlich festgelegt werden, vielleicht
weniger in der absoluten Höhe – auch die Lohnsätze sind ja in den einzelnen
Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsräumen recht unterschiedlich – als vielmehr
darin, dass allgemeingültige Kriterien zum Bezug des Kombilohnes entwickelt
werden. Man wird vermutlich nicht Kombilöhne wie Lohnsubventionen für einzelne
Wirtschaftszweige durch einen Verwaltungsakt beschließen, sondern den Kombilohn
durch Verabschiedung eines Gesetzes einführen, das selbstverständlich auf alle
Wirtschaftszweige gleichmäßig angewandt werden muss.
Lohnsubventionen
sind hingegen Zuwendungen der staatlichen Bürokratie an einzelne Unternehmungen
oder Wirtschaftszweige. Wurden einmal einer Unternehmung oder einem
Wirtschaftszweig Subventionen gewährt, so werden sich weitere Unternehmungen
auch für eine Subventionsgewährung einsetzen, es entsteht ein Wettbewerb um
Subventionen und die Unternehmungen werden immer weniger bereit sein, durch
eigene Anstrengungen wie z. B. Rationalisierungen und Marktanpassung im Wettbewerb
zu bestehen. Subventionen werden immer zu Allokationsverzerrungen führen. Da
der Staat als Subventionsgeber recht unterschiedlich starken Wirtschaftsverbänden
gegenüber stehen wird und da deshalb die einzelnen Subventionen auch eine
unterschiedliche Höhe erreichen werden, wird es auch niemals möglich sein, eine
gerechte Verteilung der Subventionsgelder zu erreichen. Deshalb sollten
Subventionen immer eine Ausnahme darstellen, die nur für die kurze Zeit einer Anpassung
an eine unerwartete Strukturänderung berechtigt sind.
6.
Ordnungspolitischer Ausblick
Unsere
bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass die drei hier diskutierten
lohnpolitischen Konzepte: Minimumlohn, Kombilohn und lohnpolitische Subventionen
ihre Aufgabe: die Verbesserung der Einkommenslage im Niedrigstlohnsektor recht
unterschiedlich erfüllen und dass sich diese Vorschläge gleichzeitig auch im
Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen unterscheiden.
Am
besten schnitt der Vorschlag eines Kombilohnes ab, es ist hier in den meisten Fällen
mit einer Einkommenssteigerung zu rechnen; gleichzeitig kann mit einer gewissen
Beschäftigungssteigerung gerechnet werden. Ähnliche Schlussfolgerungen gelten
für das Konzept der Lohnsubventionen, wobei in diesem Falle allerdings mit unerwünschten
Seiteneffekten: der Gefahr eines gewissen Missbrauches zu rechnen ist. Am
schlechtesten schnitt das Konzept des Minimumlohnes ab. Dieser Vorschlag ist
nicht geeignet, das Einkommen der zu begünstigenden Arbeitnehmergruppe
entscheidend zu verbessern; zusätzlich verschlechtert sich die
Beschäftigungssituation dieser Arbeitnehmergruppe, sowohl in kurzfristiger wie
auch in langfristiger Sicht.
Aber
auch die beiden Konzepte eines Kombilohnes bzw. lohnpolitischer Subventionen
können in ordnungspolitischer Sicht nicht überzeugen. Sowohl der Vorschlag
eines Kombilohnes als auch das Konzept einer Lohnsubvention haben gemeinsam,
dass vom Staat einseitige Transferzahlungen an Private gezahlt werden, entweder
an die privaten Haushalte im Fall des Kombilohnes oder an die Unternehmungen im
Fall von Lohnsubventionen.
Zur
Erhaltung des Existenzminimums für alle Bürger mag es zwar erwünscht und
notwendig sein, einem kleinen Kreis von Personen, die aufgrund persönlicher
Schicksalsschläge nicht in der Lage sind, durch eigene Anstrengungen ein
Einkommen mindestens in Höhe des Existenzminimums zu erwerben, einseitige
Transferzahlungen zu gewähren. Dies gilt jedoch sicherlich nicht für Personen,
die wie die Arbeitnehmer im Niedrigstlohnsektor durchaus in der Lage sind,
durch eigene Arbeitskraft ein Einkommen zu erwerben.
Einseitige
Zahlungen an Personen bleiben immer ein Almosen und es ist für Personen, die
durchaus arbeitsfähig sind, unwürdig, nicht nur in vorübergehenden Notzeiten,
sondern auf Dauer Geschenke zu erhalten. Zu der Menschenwürde, die in unserem
Grundgesetz geschützt wird und als unantastbar zu gelten hat, zählt eben nicht
nur der Anspruch auf ein materielles Existenzminimum, sondern auch das Recht,
durch eigene Anstrengungen dieses Existenzminimum wenn immer nur möglich zu
erwerben.
Damit
ist natürlich noch kein Weg aufgezeigt, den Arbeitnehmern im Niedrigstlohnsektor
die Verwirklichung eines solchen Rechtes zu garantieren. Das Ziel, dieser
Arbeitnehmergruppe ein Mindesteinkommen zu garantieren, ist berechtigt und ergibt
sich unmittelbar aus den in der Verfassung geschützten Menschenrechten. Von der
Zielsetzung her kommt der Vorschlag eines Mindestlohnes am ehesten diesen
Forderungen entgegen. Wäre das Konzept des Mindestlohnes im Hinblick auf das
Einkommensziel effizient und müssten keine negativen Nebenwirkungen,
insbesondere negative Beschäftigungswirkungen befürchtet werden, wäre gegen
dieses Konzept nichts einzuwenden: Eine Gesellschaftsordnung kann nur dann als
zufriedenstellend bezeichnet werden, wenn der aufgrund der verrichteten Arbeit
von den Unternehmungen ausgezahlte Lohn den Forderungen nach einer
existenziellen Mindesthöhe entspricht. Nicht das Ziel, sondern das Mittel des
gesetzlich festgelegten Minimumlohnes ist unzureichend.
Man
kann auch davon sprechen, das die drei aufgezeigten lohnpolitischen Konzepte
deshalb unbefriedigend sind, da sie im Grunde genommen am Symptom kurieren und
nicht zu den eigentlichen Ursachen der zu geringen Löhne im Niedrigstlohnsektor
vordringen. Fragen wir uns deshalb, worin denn die eigentlichen Ursachen der in
diesem Sektor ausgezahlten niedrigen Löhne liegen.
In
einer funktionierenden, durch intensiven wechselseitigen Wettbewerb ausgezeichneten
Marktwirtschaft folgen die Lohnsätze langfristig der Produktivität der Arbeit.
Herrscht wirklich Wettbewerb, liegt es auch im Interesse der Unternehmungen
einen Lohn zu zahlen, welcher der Grenzproduktivität der Arbeit entspricht.
Wenn trotz Wettbewerb und allgemein hohem Lohnstandard im übrigen Bereich der
Volkswirtschaft im Niedrigstlohnsektor extrem niedrige Löhne gezahlt werden, so
liegt dies daran, dass die Produktivität in diesem Bereich nicht mit der
allgemeinen Produktivitätsentwicklung Schritt gehalten hat. Wenn man nach den
Ursachen für diese unterschiedliche Entwicklung fragt, stößt man in erster
Linie auf die ungenügende Ausbildung dieser Arbeitskräfte. Deshalb wird man auf
lange Sicht am Bildungsniveau dieser Arbeitnehmergruppe ansetzen müssen.
Es
gilt hierbei an den Erkenntnissen der Lerntheorie anzuknüpfen: Damit ein Individuum
in seinem späteren Leben in der Lage ist, die für die moderne Technik
notwendigen Kenntnisse zu erwerben, muss schon sehr frühzeitig, etwa ab dem 4.
Lebensjahr das Interesse des Kindes am Wissenserwerb gestärkt werden. Ein Kind
beginnt im Allgemeinen schon sehr früh damit, nach dem ‚Warum’ und dem ‚Wie’
all der beobachteten Vorgängen in seinem unmittelbaren Umkreis zu fragen.
Werden diese Fragen nicht beantwortet, sondern abgeblockt, verliert ein Kind
das Interesse am Wissen überhaupt und dieser Mangel kann durch eine noch so
gute, später in der Schule einsetzende Wissensvermittlung nicht nachgeholt
werden.
Eltern,
die nicht selbst eine ausreichende Ausbildung in ihrer Jugend erfahren haben und
vor allem Familien, bei denen beide Teile erwerbstätig sind, sind in der
Übermittlung dieses Wissens überfordert; es ist notwendig, dass durch Schaffung
von ausreichenden Kindergartenplätzen die Eltern in dieser Aufgabe entlastet
werden und dass sichergestellt wird, dass alle Kinder, auch die von mehr
handwerklich orientierten Eltern oder von ausländischen Eltern, die der
deutschen Sprache nicht mächtig sind, mit den notwendigen Anreizen zum Wissenserwerb
im frühen Kindesalter ausgestattet werden.
Es scheint
weiterhin notwendig zu sein, mehr in die Ausbildung auf allen Schulebenen zu
investieren; langfristig ist es billiger, mehr Kosten im Bildungssektor
aufzuwenden als später dann einen großen Teil von Bürgern durch Fürsorgemaßnahmen
ein Leben lang mitzuschleppen. Es ist dies nicht nur der billigere Weg, er ist
der einzige Weg, der allen (oder fast allen) Bürgern ein menschenwürdiges Leben
gestattet.
Natürlich
ist es richtig, dass dieser Vorschlag nur sehr langfristig wirksam ist; den
heutigen, vor allem älteren Arbeitnehmern im Niedrigstlohnsektor ist damit
nicht geholfen, da – wie gesagt – Bildungsversäumnisse in der Frühkindheit
nicht oder nur sehr schwer nachgeholt werden können und da deshalb wohl kaum
eine Möglichkeit besteht, das Ausbildungsniveau zumindest der Arbeitnehmergruppe
ab einem kritischen Lebensalter entscheidend zu verbessern.
Also
bedarf es sicherlich neben der langfristigen Lösung auch kurzfristig greifender
Maßnahmen. Wenn man es schon für notwendig hält, aus verteilungspolitischen
Gründen durch einseitige Transferzahlungen in den Markt einzugreifen, sollte
man einen Weg wählen, der möglichst mit wenigen allokativen Verzerrungen
auskommt. Natürlich gibt es keine Maßnahme, die 100% allokationsneutral ist.
Trotzdem unterscheiden sich die verteilungspolitischen Maßnahmen sehr wohl im
Umfang dieser allokativen Verzerrungen.
Markteingriffe
zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur die erwünschten
verteilungspolitischen Ziele berühren, sondern fast immer die Allokation der
Ressourcen durch eine Verfälschung der Preise als Knappheitsindikatoren beeinträchtigen.
Sie verringern damit die materielle Wohlfahrt und mit ihr die Möglichkeit,
überhaupt verteilungspolitisch tätig zu werden. Darüber hinaus lässt nur eine
Verteilungspolitik, die zentral ausgeübt wird und nicht bei den einzelnen
Verwendungsarten der Ressourcen ansetzt, eine an allgemeinen für alle
Individuen gültigen Kriterien orientierte Umverteilung zu.
Legt
man diese Erkenntnisse zugrunde, dürfte der Vorschlag einer negativen Einkommenssteuer
noch am ehesten eine weitgehend allokationsneutrale Lösung herbeiführen. Wer
nach diesem Vorschlag kein Einkommen erreicht, das einer politisch gesetzten
Mindesthöhe entspricht, erhält vom Staat eine Transferzahlung anstelle der
Steuerzahlungen, die bei einem Einkommen deutlich über dem Existenzminimum
anfällt. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass jeder Bürger ein Einkommen
erhält, das mindestens dem Existenzminimum entspricht. Einflüsse auf das
Verhalten am Arbeitsmarkt sind in geringerem Maße zu erwarten als bei
lohnpolitischen Maßnahmen, da diese Beträge unabhängig vom Verhalten der
Marktpartner gewährt werden.
Es
gibt weitere kurzfristig wirkende Vorschläge, die Lage der Arbeitnehmer im
Niedrigstlohnsektor zu verbessern, nämlich die Schaffung eines zweiten
Arbeitsmarktes, indem nicht erwerbswirtschaftliche Organisationen (karitative
Einrichtungen, sowie von der Gemeinde errichteten Betriebe) die Arbeitnehmer
aufnehmen, falls sie auf dem regulären ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.
Dieser Vorschlag funktioniert allerdings nur dann, wenn der zweite Arbeitsmarkt
nicht in Konkurrenz zu dem regulären Arbeitsmarkt tritt, denn nur die erwerbswirtschaftlich
ausgerichteten Organisationen sind in der Lage, die allgemeine Wohlfahrt zu erwirtschaften,
die selbst wiederum notwendig ist, um den Staat und die als notwendig erachtete
Umverteilung zu finanzieren.
Damit
jedoch der zweite Arbeitsmarkt nicht in Konkurrenz zum regulären Markt gerät,
ist es unerlässlich, dass das Einkommen - nebst den Arbeitsbedingungen - im
regulären Markt das im zweiten Arbeitsmarkt eindeutig übersteigt. Es muss stets
ein ausreichender Anreiz bestehen, um eine Beschäftigung im zweiten
Arbeitsmarkt nur als eine vorübergehende Notlösung anzusehen. Andernfalls wäre
zu befürchten, dass der erste Arbeitsmarkt immer mehr schrumpfen würde und
deshalb irgendwann einmal die Ressourcen zur Finanzierung des zweiten
Arbeitsmarktes fehlen würden.